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Informationen zum Dokument  BGer 9C_351/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_351/2009 vom 19.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_351/2009
 
Urteil vom 19. Juni 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. März 2009 betreffend Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin,
 
in das unbeantwortet gebliebene Schreiben des Bundesgerichts vom 24. April 2009 an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
 
in die Verfügung vom 24. April 2009, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- innert einer Frist bis 11. Mai 2009 aufgefordert wurde,
 
in die Verfügung vom 19. Mai 2009, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Juni 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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