VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_890/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_890/2008 vom 15.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_890/2008
 
Urteil vom 15. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
T.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG (nachstehend: Helsana) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008, in die Stellungnahme der T.________ und in die vorinstanzlichen Akten,
 
in Erwägung,
 
dass die Helsana die Übernahme der Zahnbehandlungskosten gemäss Rechnung vom 5. Juni 2007 im Umfang von Fr. 105.40 ablehnte, da der Gesundheitsschaden nicht auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei,
 
dass das kantonale Gericht die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde gutgeheissen hat,
 
dass auf die Beschwerde der Helsana gegen diesen Entscheid trotz des geringen Streitwertes einzutreten ist (Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario), da der Entscheid darüber, ob er sich den Grundsatz "minima non curat praetor" (vgl. auch Urteil C 114/06 vom 17. Juli 2007 E. 3 mit Hinweis) zu eigen machen will und entsprechend gegebenenfalls von einer Beschwerdeführung absehen will, dem beschwerdeführenden Sozialversicherungsträger obliegt,
 
dass, da es sich bei der streitigen Leistung um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt, das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes gebunden ist (Art 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario),
 
dass Art. 4 ATSG den Unfall definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,
 
dass die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass die Versicherte beim Rudern auf dem Lago de B.________ von einem plötzlich aufkommenden Unwetter überrascht wurde und, während sie das rettende Ufer zu erreichen suchte, ihr Doppelzweier so von einer Welle erfasst wurde, dass sie sich an den Zähnen verletzte,
 
dass eine solche Einwirkung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ungewöhnlich zu bezeichnen ist,
 
dass demgemäss der Gesundheitsschaden auf einen ungewöhnlichen äussern Faktor zurückzuführen ist, und das Ereignis vom 30. März 2007 unbestrittenermassen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, um als Unfall im Rechtssinne qualifiziert zu werden,
 
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).