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Informationen zum Dokument  BGer 8C_229/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_229/2009 vom 10.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_229/2009, 8C_230/2009
 
Urteil vom 10. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
8C_229/2009
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
und
 
8C_230/2009
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerden des G.________ vom 6. März 2009 (Poststempel) und des Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, vom 6. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2009 einschliesslich des Gesuchs um Vereinigung der Verfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung vom 31. März 2009, mit welcher das Bundesgericht die Verfahren vereinigte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 4. Mai 2009 aufforderte (Verfügung vom 6. April 2009),
 
in die Verfügung vom 13. Mai 2009, mit welcher dem Versicherten zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 25. Mai 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe des G.________ vom 25. Mai 2009 (Poststempel), worin u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuert, die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2009 sowie die Weiterführung des Verfahrens beantragt wurde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 31. März 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 13. Mai 2009) nicht geleistet hat,
 
dass das am 25. Mai 2009 gestellte sinngemässe Gesuch um Revision der Verfügung vom 31. März 2009 offensichtlich unzulässig ist, weil darin - auch unter Berücksichtigung des Berichts des Dr. M.________ vom 8. Mai 2009 - nicht einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und auch nicht ausgeführt wird, inwiefern mit Bezug auf die Entscheidgründe der Verfügung vom 31. März 2009 ein Revisionsgrund gegeben sein soll (s.a. Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass deshalb zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss vorzugehen und gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Gesuch vom 25. Mai 2009 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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