VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_157/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_157/2009 vom 09.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_157/2009
 
Urteil vom 9. Juni 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftverlängerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2009
 
der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ mit Urteil vom 27. Mai 2009 wegen Widerhandlungen gegen Einreisevorschriften usw. zu 11 Monaten unbedingt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbaren Reststrafe von 253 Tagen. Gleichentags traf die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft folgende Verfügung:
 
"Für den Fall der Ergreifung der Appellation gegen das heute vom Strafgericht Basel-Landschaft gefällte Urteil wird die am 27. März 2009 verlängerte Sicherheitshaft um weitere 4 Wochen, d.h. bis 24. Juni 2009, verlängert, unter Vorbehalt eines anderen Entscheids der Rechtsmittelinstanz."
 
B.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Postaufgabe 3. Juni 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägungen:
 
1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).
 
1.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die Präsidentin des Strafgerichts verweist darin lediglich auf den Entscheid des Strafgerichts vom gleichen Tag und die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftverlängerung gemäss § 144 Abs. 2 und 77 ff. StPO. Die angefochtene Verfügung enthält somit nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen sich der Verfügung keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, aufgrund welches Haftgrundes die Sicherheitshaft verlängert worden ist. Nach dem unter Ziffer 1.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Präsidentin des Strafgerichts zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.
 
2.
 
Die Präsidentin des Strafgerichts wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsprinzips in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben.
 
3.
 
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Gerichtskosten sind keine zu sprechen (Art. 66 BGG). Damit wird das beim Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diese zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und der Präsidentin des Strafgerichts schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).