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Informationen zum Dokument  BGer 9C_345/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_345/2009 vom 02.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_345/2009 {T 0/2}
 
Urteil vom 2. Juni 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
Parteien
 
W.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die 1953 geborene W.________ von Juli 1992 bis August 1995 eine ganze und danach eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 58 Prozent) bezog,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch der W.________ um Erhöhung der Leistung namentlich gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des X._________ vom 4. Februar/3. Juli 2008 ablehnte (Verfügung vom 17. November 2008),
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 2009 abwies,
 
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab November 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
 
dass sie zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreicht,
 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben hat, so dass darauf verwiesen werden kann,
 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Administrativgutachtens vom 4. Februar/3. Juli 2008, welchem voller Beweiswert zukommt, dargelegt hat, die Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 50 Prozent vollzeitlich arbeitsfähig und der Invaliditätsgrad betrage - wiewohl sich der psychische Gesundheitszustand seit einer früheren psychiatrischen Begutachtung durch Dr. H.________ im Juni 2004 erheblich verschlechtert habe - im Ergebnis weiterhin 58 Prozent,
 
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (17. November 2008) bezieht, nichts vorbringt, was die im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) betreffend die Entwicklung des invalidisierenden Gesundheitsschadens und dessen funktionelle Auswirkungen als offensichtlich unrichtig oder auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) beruhend erscheinen lassen könnte (vgl. dazu BGE 132 V 393),
 
dass zum einen das Vorbringen, die Ergebnisse der Administrativbegutachtung (Untersuchungszeitpunkt: 27. September 2007) taugten nicht als Entscheidungsgrundlage, weil sie unter dem Eindruck der (bloss vorübergehend) stabilisierenden Wirkung einer kurze Zeit zuvor stattgefundenen längerdauernden Hospitalisierung (von Mai bis Juli 2007) zustandegekommen seien, nicht stichhaltig ist, geht aus der ergänzenden Stellungnahme des X._________ vom 3. Juli 2008 doch hervor, dass die Sachverständigen die vorangegangene Behandlung in ihre Überlegungen miteinbezogen hatten,
 
dass zum andern nicht davon ausgegangen werden kann, die Gutachter hätten sich durch gleichsam dissimulierende Äusserungen der sich selbst nicht für arbeitsunfähig haltenden Versicherten täuschen lassen,
 
dass die Beschwerde an sich offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
 
dass jedoch im ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.________ vom 20. April 2009 ein Zustandsbild (im Rahmen der auch für die Gutachter massgebenden Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit rezidivierender depressiver Störung, dissoziativer Störung und Alkoholabhängigkeit sowie eines chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) geschildert wird, mit welchem die ernstzunehmende Möglichkeit einer nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden ist,
 
dass diese fachärztlichen Angaben es rechtfertigen, die Sache zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit in der - nicht mehr Gegenstand dieses Prozesses bildenden - Zeit ab November 2008 und zur anschliessenden Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zu überweisen,
 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mithin gegenstandslos ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
4.
 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Bern überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
Luzern, 2. Juni 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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