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Informationen zum Dokument  BGer 4A_139/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_139/2009 vom 02.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_139/2009
 
Verfügung vom 2. Juni 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und Laura Widmer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Rohner und Matthias Lerch.
 
Gegenstand
 
Einstweilige Verfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Februar 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2009 in der erwähnten Streitsache einreichte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mitteilte, dass sie die Beschwerde aufgrund eines am gleichen Tag mit dem Beschwerdegegner geschlossenen Vergleiches zurückziehe;
 
dass die Gerichtskosten gemäss diesem Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, die Parteien auf Parteientschädigungen verzichten und ihre Anwaltskosten selbst tragen;
 
dass der Beschwerdegegner den Abschluss und Inhalt des Vergleichs mit Schreiben vom 28. Mai 2009 bestätigte;
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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