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Informationen zum Dokument  BGer 9C_318/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_318/2009 vom 27.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_318/2009
 
Urteil vom 27. Mai 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die SUVA S.________ mit Verfügung vom 31. August 2007 ab 1. September 2007 revisionsweise eine Rente von 75% zusprach, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48'000.-,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. August 2008 S.________ eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zusprach, dabei dem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des SUVA-Entscheides ein Valideneinkommen von Fr. 48'000.- zu Grunde legte und die Rentenhöhe ab 1. August 2008 auf Fr. 2'426.- (inkl. Kinderrente) festsetzte,
 
dass die IV-Stelle am 19. August 2008 den gleichen Anspruch ab 1. September 2003 verfügte (für 2003 und 2004: Fr. 2'812.- inkl. Kinder und Zusatzrente für die Ehefrau, für 2005 und 2006: Fr. 2'866.-, für 2007: Fr. 2'946.- und vom 1. Januar bis 31. Juli 2008: Fr. 2'426.-), jeweils gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'355.-, aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, Rententabelle 2003, Skala 44, von Fr. 41'778.-,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden vereinigte und mit Entscheid vom 11. Februar 2009 abwies,
 
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente beantragt,
 
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Rentenhöhe von der Verwaltung korrekt ermittelt wurde,
 
dass betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, beim Valideneinkommen von Fr. 48'000.- seien auch die Lohnersatzbestandteile zu berücksichtigen, offen bleiben kann, ob die Vorinstanz zu Recht eine Bindungswirkung der SUVA-Verfügung vom 31. August 2008 angenommen hat und diesfalls die Rüge bereits im UV-Verfahren hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2-6.4 S. 554 ff.), da für eine Erhöhung des Valideneinkommens ohnehin kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, 2006 IV Nr. 11 S. 41), nachdem der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 75% beträgt, was bereits Anspruch auf eine ganze Rente begründet,
 
dass der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand, wonach zwar die ganze Rente gegeben sei, jedoch entsprechend dem Valideneinkommen der Rentenbetrag in Franken variere, erneut übersieht, dass für eine betragsmässig höhere ganze Invalidenrente nicht das Valideneinkommen massgebend ist, sondern das anhand des auf dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen, effektiv abgerechneten Einkommens ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, worauf verwiesen wird (E. 4.2 des kantonalen Entscheides),
 
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt worden wäre und dafür auch keine Hinweise vorliegen, zumal das kantonale Gericht die Berechnung desselben einlässlich erläutert hat,
 
dass damit die Rentenberechnung weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Mai 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Helfenstein Franke
 
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