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Informationen zum Dokument  BGer 8C_414/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_414/2009 vom 27.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_414/2009
 
Urteil vom 27. Mai 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
L.________,
 
Peru,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schulpflege S.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beendigung des Dienstverhältnisses,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2009.
 
Nach Einsicht
 
in den gemäss postamtlicher Bescheinigung erstmals am 10. März 2009 an die von L.________ angegebene Zustelladresse erfolglos zugesandten, ihm endlich am 20. März 2009 effektiv zugestellten Nichteintretensentscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2009,
 
in die am 25. März 2009 von L.________ in Peru, der dortigen Post aufgegebene, der Schweizerischen Post am 7. Mai 2009 übergebene, dagegen erhobene Beschwerde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Mai 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
 
dass nämlich einerseits Entscheide des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau spätestens am siebten Tag nach der ersten versuchten Zustellung als zugestellt gelten, worauf die Vorinstanz bei der zweiten Zustellung vom 20. März 2009 ausdrücklich hingewiesen hat (dazu siehe: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34),
 
dass andererseits bei mittels ausländischer Post eingereichter Eingabe an das Bundesgericht vorbehältlich hier nicht gegebener, anders lautender internationaler Vereinbarung die Rechtsmittelfrist erst mit dem Eingang beim Bundesgericht oder der Übergabe der Eingabe der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu dessen Handen als gewahrt gilt (Art. 48 Abs. 1 BGG),
 
dass die Eingabe überdies ohnehin auch den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, nicht genügt, wird darin doch mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Mai 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Grünvogel
 
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