VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_429/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_429/2009 vom 20.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_429/2009
 
Urteil vom 20. Mai 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
J.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Oktober 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid vom 31. Oktober 2008, mit welchem das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Klage der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2008 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass sich die Beschwerde einzig mit dem Aspekt des Nichteintretens auf das Rechtsbegehren auf Erstellung eines individuellen Alterskonto-Auszugs, nicht jedoch mit der vor Vorinstanz ebenfalls strittigen Frage der Teuerungszulagen auf den Rentenleistungen befasst,
 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt (dazu BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag in Bezug auf die Frage des Nichteintretens enthält, und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen, welche zum Nichteintreten geführt haben, rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Mai 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Nussbaumer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).