VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_76/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_76/2009 vom 19.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_76/2009
 
Urteil vom 19. Mai 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
gegen
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Wallis
 
vom 3. Dezember 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1953 geborene, als Carrosseriespengler tätig gewesene A.________ meldete sich am 24. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Kantonale IV-Stelle Wallis - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. Oktober 2007 - den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Verfügung vom 28. Januar 2008).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 ab.
 
C.
 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren hat die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 23. März 2009 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).
 
2.
 
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; SR 830.1) sowie die Grundsätze zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen wird.
 
4.
 
Die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verneinung eines Gesundheitsschadens mit (invalidisierenden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, da ihm eine vollzeitliche Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler mit einer gesundheitsbedingten Leistungseinbusse von 10 % unter Vermeidung des Hebens von Lasten über 30 kg und längerer vornübergebeugter Arbeitshaltung zumutbar sei, halte unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht stand, ist offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und namentlich mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Unterscheidung von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) widerspruchsfrei begründet, weshalb dem pluridisziplinären MEDAS-Gutachten vom 5. Oktober 2007 im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und auf die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzustellen ist. Daran vermögen auch die neu eingereichten und daher ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 20. Januar 2009, und des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 20. Januar 2009, nichts zu ändern, zumal sie nicht den massgeblichen Zeitraum (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2008 betreffen. Demzufolge bestätigte die Vorinstanz die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht.
 
5.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG). Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Mai 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).