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Informationen zum Dokument  BGer 1B_109/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_109/2009 vom 08.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_109/2009
 
Urteil vom 8. Mai 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizbehörden des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Willkür.
 
In Erwägung,
 
dass sich X.________ mit einer in Englisch abgefassten Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesgericht wandte;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingabe bis spätestens am 27. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe;
 
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;
 
dass bei dieser Situation sich weitergehende Abklärungen durch das Bundesgericht erübrigen;
 
dass gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde vom 15. April 2009 nicht einzutreten ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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