VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_259/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_259/2009 vom 05.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_259/2009
 
Urteil vom 5. Mai 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die am 15. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2009 erhobene Beschwerde von S.________ und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. April 2009,
 
in die Akten der Vorinstanz,
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der Beweismittel zum Schluss gelangte, die Versicherte habe durch ihr Verhalten ihre Aussichten auf eine Anstellung derart gefährdet, dass dies einer Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs 1 AVIG gleichkomme,
 
dass die Versicherte gemäss Feststellungen im angefochtenen Entscheid bei der letzten ordentlichen Arbeitgeberin durch ihre renitente und aufbrausende Art trotz verschiedenster Bemühungen von Seiten der Arbeitgeberin zur Verbesserung der Situation den Betriebsfrieden dauerhaft derart empfindlich gestört habe, dass damit eine ordnungsgemässe Arbeitserfüllung der ganzen Abteilung gefährdet worden sei und zudem ein überdurchschnittlich grosser Betreuungsaufwand erforderlich gewesen sei, was schliesslich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe,
 
dass die Versicherte in der Folge in allen drei vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angeordneten Beschäftigungsprogrammen wie auch gegenüber den Bezugspersonen der Arbeitslosenversicherung ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das selbst für einen entgegenkommenden Arbeitgeber über kurz oder lang nicht tragbar sei,
 
dass deshalb die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit von Personen mit ansonsten vorhandener Arbeitsfähigkeit wegen fehlender sozialer Eignung (BGE 109 V 275 E. 2c S. 277; Urteil C 341/01 vom 8. April 2002) die Versicherte nach Abbruch der dritten arbeitsmarktlichen Massnahme für vermittlungsunfähig habe einstufen dürfen,
 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nichts vorbringt, was den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig erscheinen lassen könnte,
 
dass sich ihre Ausführungen vielmehr im Wesentlichen in einer - wenn auch ausführlichen - (grossteils appellatorischen) Kritik an den von der Vorinstanz vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen erschöpft,
 
dass indessen weder aufgezeigt noch ersichtlich ist, inwiefern der für die Entscheidfindung wesentliche Sachverhalt - nur auf diesen kommt es an - durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend festgelegt worden sein soll, was aber erforderlich wäre, um von den zu den rechtlichen Schlussfolgerungen führenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abzuweichen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass es im Übrigen dem kantonalen Gericht frei stand, angesichts der bereits vorhandenen Aktenlage auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung: Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG die Beschwerde abzuweisen ist,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).