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Informationen zum Dokument  BGer 4D_34/2009  Materielle Begründung
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BGer 4D_34/2009 vom 17.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_34/2009
 
Urteil vom 17. April 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schlichtungsbehörde in Mietsachen Amriswil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schlichtungsverfahren,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009.
 
In Erwägung,
 
dass das Gerichtspräsidium Bischofszell die vom Beschwerdeführer gegen die Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Stadt Amriswil erhobene Aufsichtsbeschwerde mit Verfügung vom 6. Januar 2009 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht und gleichzeitig eine mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" überschriebene Eingabe beim Gerichtspräsidium Bischofszell einreichte, das dieses an das Obergericht überwies;
 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 26. Januar 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat, und die Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Gerichtspräsidium Bischofszell zur Behandlung überwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. März 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2009 mit Beschwerde anfechten will;
 
dass mit der Beschwerde an das Bundesgericht bloss kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG), weshalb von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neben dem Entscheid des Obergerichts auch jenen des Bezirksgerichts Bischofszell und das Vorgehen der Schlichtungsbehörde in Mietsachen kritisiert;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 und Art. 116 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit er sich damit zu den Erwägungen des Obergerichts äussert;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. April 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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