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Informationen zum Dokument  BGer 5D_38/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_38/2009 vom 06.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_38/2009/bnm
 
Urteil vom 6. April 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ und Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
 
Gegenstand
 
Definitive Eintragung eines Pfandrechts.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2009 des Luzerner Obergerichts, das einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf eine Klage der Beschwerdegegnerin auf definitive Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB auf zwei Grundstücken der Beschwerdeführer) aufgehoben hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Fr. 12'532.05; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Februar 2009 erwog, die Klage der Beschwerdegegnerin sei (entgegen der Auffassung der ersten Instanz) nicht verspätet, sondern am 14. November 2008 und damit innerhalb der einmonatigen Klagefrist seit der am 15. Oktober 2008 erfolgten Zustellung des Nichteintretensentscheids des Obergerichts (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführer gegen die provisorische Pfandrechtseintragung) eingereicht worden und deshalb rechtzeitig,
 
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen,
 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar 2009 verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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