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Informationen zum Dokument  BGer 9C_139/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_139/2009 vom 01.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_139/2009
 
Urteil vom 1. April 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer.
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 16. Dezember 2008.
 
In Erwägung,
 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 5. März 2009 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, dass nichts auf eine mögliche Voreingenommenheit der Gutachter des Instituts X.________ hindeute, und ferner begründet hat, weshalb der Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens des Instituts X.________ vom 15. August 2006 durch die abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med. S.________ vom 21. Dezember 2004, der Frau Dr. med. H.________ vom 18. Juli 2005 und 1. September 2006 sowie der Frau Dr. med. P.________ vom 8. Juli 2008) nicht geschmälert wird,
 
dass keine Hinweise für eine nicht lege artis vorgenommene psychiatrische Begutachtung vorliegen, das Gutachten des Instituts X.________ in Kenntnis und unter Berücksichtigung aller Vorakten erstattet wurde und insgesamt die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.),
 
dass daran auch der neu eingereichte und daher ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 5. Februar 2009 nichts ändert, zumal er nicht den massgeblichen Zeitraum (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) bis zum Erlass der Verfügung am 23. Februar 2007 betrifft,
 
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mindestens mittelschweren Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre, und sie demzufolge die Abweisung des Rentengesuchs zu Recht bestätigt hat,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. April 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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