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Informationen zum Dokument  BGer 5A_209/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_209/2009 vom 31.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_209/2009
 
Urteil vom 31. März 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
 
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4025 Basel,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
 
Nach Einsicht
 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. März 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 19. März 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin (ohne neuen Entscheid) längstens bis zum 23. April 2009 in der Klinik zurückzubehalten,
 
in Erwägung,
 
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die wegen ... Verhalten mit akuter Selbst- (Verwahrlosung) sowie Fremdgefährdung eingewiesene, seit mehreren Jahren an einer ... mit ausgeprägtem ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden (erneute Dekompensation mit der Notwendigkeit der Wiedereinweisung) und eine unzumutbare Belastung für ihre Umgebung darstellen würde (Wohnungskündigung wegen wiederholter Lärmbelästigung der Nachbarschaft),
 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,
 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zur berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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