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Informationen zum Dokument  BGer 6B_210/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_210/2009 vom 25.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_210/2009
 
Urteil vom 25. März 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rassendiskriminierung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2009.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Ein Ausstandsbegehren, wonach Bundesrichter unter anderem dann in den Ausstand treten sollen, wenn sie sich "an zionistische Weisungen gebunden fühlen", ist querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung. Sie beschränkt sich indessen auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche Ausführungen im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (z.B.: "Es ist eine absolute Schande für die Schweizer Justiz, diese aus zionistischen Kreisen durchgesetze Weisung ... ungeprüft zu übernehmen ..."). Auf derartige Vorbringen und damit auf die gesamte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Im Übrigen lassen die Akten eine Herabsetzung der üblicherweise bei Nichteintretensentscheiden angesetzten Gerichtsgebühr nicht zu.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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