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Informationen zum Dokument  BGer 5A_158/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_158/2009 vom 25.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_158/2009/don
 
Verfügung vom 25. März 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatriezentrum Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die (beim Obergericht mit Telefax eingereichte, beim Bundesgericht am 9. März 2009 eingegangene) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 11. Februar 2009 (gestützt auf Art. 397a ZGB) für maximal 6 Wochen angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist am 24. März 2009 ablaufe,
 
in das Schreiben vom 10. März 2009 der Abteilungspräsidentin, worin der Beschwerdeführer auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben und auf die Möglichkeit der Nachreichung einer formgültigen Beschwerde bis zum 24. März 2009 aufmerksam gemacht worden ist, von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht hat,
 
in Erwägung,
 
dass die im angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2009 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung am 24. März 2009 beendet worden ist,
 
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt noch im Psychiatriezentrum befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Urteils vom 20. Februar 2009 dort aufhält,
 
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden Mitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_158/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Escher Füllemann
 
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