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Informationen zum Dokument  BGer 5D_30/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_30/2009 vom 13.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_30/2009/bnm
 
Verfügung vom 13. März 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staat Zürich, vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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