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Informationen zum Dokument  BGer 5D_23/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_23/2009 vom 11.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_23/2009/bnm
 
Urteil vom 11. März 2009
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Post zu Handen des Bundesgerichts gemäss Poststempel am 18. Februar 2009, 21Uhr (Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, den 16. Februar 2009) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 17. Januar 2009 erfolgten Eröffnung des Zirkular-Erledigungsbeschlusses des Zürcher Obergerichts eingereicht hat,
 
dass dies auch dann gelten würde, wenn die Beschwerde - wie vom Beschwerdeführer behauptet - am 17. Februar 2009 bei der Post aufgegeben worden wäre,
 
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine Beschwerdebegründung nach den gesetzlichen Anforderungen der Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG enthält,
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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