VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_97/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_97/2009 vom 04.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_97/2009 /len
 
Verfügung vom 4. März 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri.
 
Gegenstand
 
Festsetzung der Gerichtsgebühr,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 5. Januar 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kostenbeschwerde und ein Ablehnungsbegehren einreichten, die sich gegen einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2009 richteten;
 
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Februar 2009 auf die Beschwerde und das Ablehnungsbegehren nicht eintrat und anordnete, dass die Eingabe der Beschwerdeführer dem dafür zuständigen Bundesgericht zugestellt werde;
 
dass das Bundesgericht am 24. Februar 2009 in dieser Sache ein Verfahren eröffnete und die Beschwerdeführer darüber informierte;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. Februar 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie das Bundesgericht aufforderten, auf ihre bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eingereichte Beschwerde nicht einzutreten;
 
dass die Äusserung der Beschwerdeführer als Rückzugserklärung zu verstehen ist, womit das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).