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Informationen zum Dokument  BGer 5D_15/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_15/2009 vom 03.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_15/2009/don
 
Verfügung vom 3. März 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Erlass von Gerichtsgebühren (Zivilprozess),
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 6. Februar 2009) mit Schreiben vom 2. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. März 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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