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Informationen zum Dokument  BGer 6B_970/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_970/2008 vom 18.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_970/2008 /hum
 
Urteil vom 18. Februar 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander A.M. Hampel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensverfügung; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 17. Oktober 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 2. Dezember 2008 und 14. Januar 2009 eine Frist bis zum 5. Januar 2009 sowie eine Nachfrist bis zum 4. Februar 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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