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Informationen zum Dokument  BGer 2E_2/2008  Materielle Begründung
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BGer 2E_2/2008 vom 17.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
2E_2/2008
 
Verfügung vom 17. Februar 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
Christoph Mörgeli, Glärnischstrasse 34, 8712 Stäfa,
 
Kläger, vertreten durch Küng Rechtsanwälte, Frau Georgia Marcionelli, Rechtsanwältin, Postfach 331, 8303 Bassersdorf,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
 
Beklagte,
 
handelnd durch den Schweizerischen Bundesrat, Bundeskanzlei, 3003 Bern, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich.
 
Gegenstand
 
Genugtuung aus Verantwortlichkeitsgesetz,
 
Klage nach Verantwortlichkeitsgesetz.
 
Nach Einsicht
 
in die von Christoph Mörgeli am 26. August 2008 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhobene Klage,
 
in das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2009, womit die Klage unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien am 29./30. Januar 2009 abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Parteien gegenseitig Verzicht auf Prozess- und Parteientschädigung erklärt und weiter vereinbart haben, dass die durch die Abschreibung des Verfahrens entstehenden Gerichtskosten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen werden (Art. 2 und 3 des Vergleichs vom 29./30. Januar 2009),
 
dass entsprechend die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen sind und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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