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Informationen zum Dokument  BGer 6B_39/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_39/2009 vom 12.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_39/2009/sst
 
Urteil vom 12. Februar 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
B.________,
 
C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehrverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Oktober 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde im Berufungsverfahren eine Ehrverletzungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren sowie den Beschwerdegegnern eine Entschädigung für das gesamte Verfahren zu bezahlen (Ziff. 2 a - c).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden ans Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit einen Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des bemängelten Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht darf nicht über diese Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer stellt sechs Begehren, die das kantonale Verfahren betreffen (Beschwerde S. 1/2). Begehren 3 und 5 betreffen die Genugtuung, die dem Beschwerdeführer zu bezahlen sei, sowie die Kosten der Gegendarstellung in einer Zeitschrift. Die übrigen Begehren 1, 2, 4 und 6 betreffen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren um Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Ehrverletzung. Folglich ist auf die Begehren 3 und 5 von vornherein nicht einzutreten.
 
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstossen haben könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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