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Informationen zum Dokument  BGer 1C_510/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_510/2008 vom 09.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_510/2008
 
Urteil vom 9. Februar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a,
 
8501 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der Abgabe eines schweizerischen Führerausweises,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2008 der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises (aufgrund des von ihm vorgelegten Dokumentes "Reichsführerschein") verweigerte;
 
dass die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs am 22. September 2008 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer am 5. und 6. November 2008 dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und der Entscheid summarisch begründet wird (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG);
 
dass, wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führt, des Führerausweises bedarf (Art. 10 Abs. 2 SVG);
 
dass Bewerber um einen schweizerischen Führerausweis mangels eines gültigen ausländischen Ausweises eine Führerprüfung abzulegen haben (Art. 44 Abs. 2 VZV);
 
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG);
 
dass es folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist und eine Beschwerde auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen);
 
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Kriminaltechnische Dienst der Thurgauer Kantonspolizei das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument ("Reichsführerschein") überprüfte und als ungültiges Phantasieprodukt bezeichnete;
 
dass der Beschwerdeführer schon in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2008 hierauf hingewiesen wurde;
 
dass die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises seien offensichtlich nicht erfüllt, bundesrechtskonform ist;
 
dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (zur angeblichen "völkerrechtlichen Fortexistenz des Deutschen Reiches") nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist,
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Forster
 
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