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Informationen zum Dokument  BGer 5A_848/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_848/2008 vom 29.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_848/2008/bnm
 
Verfügung vom 29. Januar 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Pfändung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 22. Dezember 2008 sowie nach Nachfristansetzung vom 27. Januar 2009) mit Schreiben vom 28. Januar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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