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Informationen zum Dokument  BGer 8C_978/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_978/2008 vom 23.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_978/2008
 
Urteil vom 23. Januar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
 
Sozialhilfebehörde X.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. August 2008,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft, sondern sich darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden vorgenommene Auslegung kantonalen Rechts - § 40 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Landschaft (SHG/BL) - als rechtswidrig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,
 
dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Batz
 
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