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Informationen zum Dokument  BGer 8C_494/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_494/2008 vom 16.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_494/2008
 
Urteil vom 16. Januar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung vom 3. November 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen wurde,
 
in die gleichentags ergangene Verfügung, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde,
 
in das Gesuch vom 21. November 2008 um Erstreckung der Frist zur Entrichtung des Kostenvorschusses um mindestens 30 Tage und um Erläuterung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,
 
in die Verfügungen vom 26. November 2008, worin dem Fristerstreckungsbegehren in dem Sinne entsprochen wurde, als eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 10. Dezember 2008 angesetzt wurde mit der Androhung des Nichteintretens (in der Hauptsache) bei Versäumnis, und worin zur Beurteilung des Erläuterungsgesuchs ein separater Kostenvorschuss einverlangt wurde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss in der Hauptsache auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Erläuterungsgesuch gegenstandslos wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Erläuterungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Januar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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