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Informationen zum Dokument  BGer 1B_346/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_346/2008 vom 16.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_346/2008
 
Urteil vom 16. Januar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Winterthur.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 19. Dezember (Postaufgabe: 22. Dezember) 2008 gegen verschiedene Entscheide der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass er dabei teils bereits rechtskräftig abgeschlossene bundesgerichtliche Verfahren anspricht, teils aber offenbar auch inzwischen neu ergangene Verfügungen des Bezirksgerichts Winterthur;
 
dass er es unterlassen hat, zusammen mit seiner Beschwerde die neu angefochtenen Entscheide einzureichen;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 aufgefordert hat, die neu angefochtenen Entscheide bis am 5. Januar 2009 einzureichen;
 
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung des Schreibens nicht reagiert hat;
 
dass er abgesehen davon nicht darlegt, inwiefern die Entscheide rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
 
dass der Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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