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Informationen zum Dokument  BGer 4D_133/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_133/2008 vom 14.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_133/2008 /len
 
Urteil vom 14. Januar 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arzthonorar,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
 
vom 30. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 1'699.40 nebst Zins einreichte;
 
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 7. Juli 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Verhandlung vom gleichen Tag abwies;
 
dass die Einzelrichterin mit Erledigungsverfügung vom 8. Juli 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil sie zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;
 
dass der Beschwerdeführer beide Verfügungen mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 30. September 2008 die beiden Rechtsmittelverfahren vereinigte, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und festhielt, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 30. September 2008 und die Verfügungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 7. und 8. Juli 2008 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 7. und 8. Juli 2008 richtet, da es sich bei diesen Verfügungen nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf verständliche Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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