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Informationen zum Dokument  BGer 9C_997/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_997/2008 vom 09.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_997/2008
 
Urteil vom 9. Januar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 22. Oktober 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. April 2007 den Anspruch des A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte,
 
dass A.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 abwies,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % auszurichten; eventuell sei die Sache zur Abklärung der zumutbaren Arbeitsleistung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes an die Verwaltung zurückzuweisen,
 
dass die Vorinstanz die psychiatrischen Unterlagen gewürdigt und gestützt auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 7. September und dessen Ergänzung vom 28. November 2006 festgestellt hat, beim Beschwerdeführer habe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt werden können, es sei weder eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur gegeben, noch bestünden chronische körperliche Begleiterkrankungen, es läge keine gescheiterte Rehabilitationsmassnahme vor und es sei auch nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf auszugehen,
 
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und der daraus gezogene Schluss, wonach dem festgestellten Schmerzsyndrom im Lichte der Rechtsprechung kein invalidisierender Charakter zukomme, auch unter Berücksichtigung eines teilweisen Verlustes der sozialen Integration, eines mehrjährigen Krankheitsverlaufes mit wenig veränderter Symptomatik und eines allfälligen primären Krankheitsgewinnes (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. und 132 V 65 E. 4.2 S. 70 ff.) Bundesrecht nicht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
 
dass der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
 
dass im Übrigen eine Beweiswürdigung nicht bereits dann unhaltbar oder willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56), was hier nicht der Fall ist,
 
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Januar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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