VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_862/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_862/2008 vom 08.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_862/2008/bnm
 
Verfügung vom 8. Januar 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatrische Klinik A.________, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 29. Dezember 2008) gegen den (dem Bundesgericht am 7. Januar 2009 zugegangenen) Entscheid vom 23. Dezember 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 8. Dezember 2008 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen, die Klinikleitung zur Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik längstens bis zum 5. Januar 2009 ermächtigt und die Beschwerde gegen die Durchführung der medikamentösen Zwangsbehandlung als gegenstandslos abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
 
dass die im angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2008 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung längstens bis zum 5. Januar 2009 befristet ist,
 
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 23. Dezember 2008 dort aufhält,
 
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
 
dass dies auch insoweit gilt, als der angefochtene Entscheid die Frage der Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen des bis zum 5. Januar 2009 befristeten fürsorgerischen Freiheitsentzugs zum Gegenstand hat,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_862/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).