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Informationen zum Dokument  BGer 9C_90/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_90/2008 vom 12.03.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_90/2008
 
Urteil vom 12. März 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
5. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die von M.________ erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2007 (Abgangsvermerk) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007,
 
in das Schreiben des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2008 an M.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die Eingabe des M.________ vom 25. Januar 2008 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der Anfechtung eines Abschreibungsentscheids mit der von der Vorinstanz angenommenen Gegenstandslosigkeit zu befassen hat,
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2008 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sich dieser nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Abschreibungsgrund (Rückzug der vorinstanzlichen Beschwerde gemäss Eingabe vom 26. November 2007) hätte,
 
dass damit auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. März 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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