VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_65/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_65/2008 vom 08.02.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_65/2008
 
Urteil vom 8. Februar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Partei
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das SVG (mangelnde Aufmerksamtkeit beim Rückwärtsfahren),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 5. März 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen "die Verfügung des Stadtrichters Zürich vom 5. März 2007, Nr. 2007-024-895". Er nimmt Bezug auf die "gerichtliche Beurteilung vom 8. März 2007". Als Beilage reicht er die Aufhebungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 6. September 2007 ein. Daraus geht hervor, dass die gegen ihn ausgefällte Busse vom 5. März 2007 (Nr. 2007-024-895) aufgehoben wurde und die Kosten zu Lasten der Amtskasse anfielen. Die Verfassungsbeschwerde - die ohnehin als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen wäre - stösst somit ins Leere. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist auch sonst nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar eine "Weisung an den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2007" (Beilage 5) sowie die Aufhebungsverfügung, die mit kantonalem Rekurs ans Bezirksgericht Zürich hätte weitergezogen werden können (Beilage 4). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist jedoch nur zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich weder für den einen noch den anderen Rechtsakt erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Stadtrichteramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Willisegger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).