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Informationen zum Dokument  BGer 9C_463/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_463/2007 vom 12.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_463/2007
 
Urteil vom 12. Dezember 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006 erkannte die IV-Stelle Luzern der 1954 geborenen T.________, insoweit in Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 11. August 2005, eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2005 zu.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2007 ab.
 
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bis auf Weiteres. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 22. August 2007 abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades [Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393]).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung zum 1. April 2005 zufolge anhaltender gesundheitlicher Verbesserung im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesamte medizinische Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 18. März 2005 diagnostiziert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches spondylogenes lumbales Schmerzsyndrom, ein zervikales Schmerzsyndrom, eine myofasziale Mitbeteiligung zervikal und am rechten Beckenkamm sowie eine Epicondylopathia humeri radialis rechts mehr als links. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte, in Wechselposition ausgeübte Arbeit, kein repetitives Bücken, keine Verrichtungen in ungünstigen Körperhaltungen, kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne die Versicherte Rauch, Staub, Dampf, Hitze oder Kälte auszusetzen) zu 70 % arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur Beurteilung der Psychiatrischen Klinik L.________ im Arztbericht vom 16. Mai 2003, wonach seit Mai 2000 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit mit jeweils einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit bestand, stellte die Vorinstanz eine gesundheitliche Verbesserung fest.
 
2.2 Gegen diese Auffassung wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe sich in psychischer Hinsicht im massgebenden Zeitraum keine Verbesserung der Gesundheit eingestellt; gegenteils sei in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden nach der Begutachtung der MEDAS eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin namentlich auf die Berichte des Dr. med. P.________, Psychiatrische Klinik L.________, vom 20. Juni 2006 sowie der Rheumatologin Dr. med. W.________ vom 21. August 2006 und 25. August 2006. Eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % sei aufgrund der rheumatologischen und psychischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen.
 
2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die - sich im Wesentlichen gegen die (antizipierte) Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts richtenden und daher Tatsächliches beschlagenden - Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere ergibt sich, wie das kantonale Gericht überzeugend dargetan hat, aus den Berichten der Rheumatologin Dr. med. W.________ keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen der Begutachtung der MEDAS und dem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006, zumal es hiefür objektive Anhaltspunkte (etwa neue Befunde) bräuchte, an denen es eindeutig fehlt. Stattdessen beschränkt sich die behandelnde Ärztin darauf, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine gesundheitliche Verschlimmerung wiederzugeben, ferner auf Hinweise für eine Fibromyalgie ("Druckdolenz aller fibromyalgietypischen Tenderpoints") sowie eine somatoforme Schmerzstörung ("starker Hinweis auf das Vorliegen einer linksseitigen somatoformen Schmerzstörung"). Beides vermag im Lichte der Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen. Aktenergänzungen erübrigen sich.
 
3.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Wey
 
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