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Informationen zum Dokument  BGer U 96/2004  Materielle Begründung
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BGer U 96/2004 vom 31.12.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 96/04
 
Urteil vom 31. Dezember 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
G.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 14. Januar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1958 geborene G.________ arbeitete ab dem 1. April 1995 bei der Firma S.________ als Chauffeur und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 14. Juli 1997 rutschte ihm eine Mulde auf die rechte Hand und zerquetschte sie. Die SUVA übernahm die Behandlungskosten und richtete Taggelder aus. Vom 7. bis zum 23. Januar 1998 sowie vom 3. Februar bis zum 3. März 1999 fanden stationäre Aufenthalte in der Klinik X.________ statt. In einem Austrittsbericht vom 5. Februar 1998 wurde festgehalten, die effektive Leistung des Versicherten sei geringer als die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einem weiteren Austrittsbericht vom 24. März 1999 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % festgelegt. Dr. med. J.________ bestätigte in einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. August 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % als Buschauffeur und setzte die Integritätseinbusse auf 15 % fest. Am 25. August 2000 vertrat der Kreisarzt die Auffassung, der Patient könne leichte bis mittelschwere, die rechte Hand nicht belastende Arbeiten zu 100 % ausführen. Nachdem der Versicherte am 1. November 2000 - weil er bei der Arbeit und privat im Wesentlichen nur den linken Arm einsetze - Überlastungsprobleme im Bereich des linken Armes, des Schultergürtels und des Nackens geltend gemacht hatte, gab die SUVA bei PD Dr. med. M.________, Oberärztin an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals Y.________, ein Gutachten in Auftrag, in welchem diese zur Ansicht gelangte, es sei keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten und die Behandlung könne abgeschlossen werden. Dem Patienten könne sicherlich eine leichte, die rechte Hand nicht belastende Arbeit ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Die Integritätseinbusse schätzte die Gutachterin ebenfalls auf 15 % (Gutachten vom 1. Oktober 2001). Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die Ausrichtung von Taggeldern auf den 1. Januar 2002 ein, ermittelte eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Rentenbeginn ab gleichem Datum und setzte die Integritätseinbusse auf 15 % fest. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2003.
 
B.
 
Dagegen erhob G.________ Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
 
"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1./5. Mai 2003 und gleichzeitig auch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2002 seien aufzuheben.
 
2. a) Es seien dem Einsprecher rückwirkend auch über den 1. Januar 2002 hinaus und für die Zukunft die vollen Heilkostenleistungen und entsprechend der fortbestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % rückwirkend und bis zum inskünftigen Berentungszeitpunkt die vollen Taggelder zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zur entsprechenden Leistungsausrichtung anzuweisen.
 
b) Eventualantrag:
 
Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend der fortbestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 und für die Zukunft zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zur entsprechenden Leistungsausrichtung anzuweisen. Bis zum 31. Dezember 2001 seien dem Beschwerdeführer entsprechend der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % die vollen Taggelder zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zur entsprechenden Leistungsausrichtung anzuweisen.
 
Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend der gegebenen Integritätseinbusse von gesamthaft mindestens 50 % zuzusprechen und die Vorinstanz sei zur entsprechenden Leistungsausrichtung anzuweisen.
 
c) Subeventualantrag:
 
Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
 
Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
 
Die SUVA und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Gesichtswinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses des natürlichen Kausalzusammenhanges, ob über den Zeitpunkt des von der SUVA auf den 1. Januar 2002 vorgenommenen Fallabschlusses hinaus ein Anspruch auf weitere Heilkostenleistungen und entsprechende Taggelder besteht. Zu prüfen ist auf Grund seines Eventualantages ferner, ob dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen zustehen, welche den gemäss Einspracheentscheid vom 1. Mai 2003 festgesetzten Anspruch auf eine 15%ige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 15 % übersteigen.
 
1.2 Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 329 und 130 V 445, Erw. 1 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits in einem Arztbericht vom 6. Juli 1999 habe Dr. med. D.________ dargelegt, dass nach längerer Belastung zunehmende Überlastungszeichen der linken Schulter und des linken Armes auftreten. Auch in seinen Arztberichten vom 24. August 2002 und 12. Februar 2003 habe er auf eine Dysbalance im Schulter-Nackenbereich, bedingt durch die Schonhaltung bei Beschwerden der linken (recte: rechten) Hand hingewiesen. In der Folge habe die SUVA auch die diesbezüglich notwendigen Heilbehandlungen übernommen, insbesondere die Physiotherapie im Jahr 2002. Diese Haltung sei allerdings in höchstem Masse widersprüchlich, wenn einerseits die Heilbehandlungen von der Anstalt getragen werden, andererseits aber der Einwand der nicht gegebenen Kausalität erhoben werde, sobald es um die Festlegung der Dauerleistungen gehe. Die Vorinstanz beziehe sich in dieser Hinsicht auf das Gutachten des Spitals Y.________ vom 1. Oktober 2001, halte aber auch gleichzeitig fest, das Problem der kausalen Überlastungszeichen werde im entsprechenden Bericht gar nicht explizit erwähnt. Deshalb seien hinsichtlich der fortdauernden ärztlichen und therapeutischen Behandlungen die Voraussetzungen für den Fallabschluss am 31. Dezember 2001 nicht gegeben gewesen und es werde eine Oberexpertise oder eventuell eine Ergänzung der universitären Begutachtung beantragt. Ebenfalls in offensichtlichem Widerspruch zueinander sei anfänglich, laut Einschätzung der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Mai 1998, eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht als indiziert eingestuft, dagegen in einer späteren kreisärztlichen Einschätzung plötzlich eine 75%ige Arbeitsfähigkeit behauptet (Abschlussuntersuchung vom 24. August 1999) und in der Verfügung vom 8. Januar 2002 von einer vollzeitigen Einsatzfähigkeit als Chauffeur ausgegangen worden. Selbst im Arztbericht des Spitals Y.________ finde sich keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Widerspruch und es sei von der falschen tatsächlichen Grundlage ausgegangen worden, dass an der vom Versicherten besetzten Arbeitsstelle ein Vollzeiteinsatz stattfinde, obwohl sämtliche ärztlichen Beurteilungen die Zumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit im Einsatzbereich als Chauffeur verneint hätten. Bei jener Tätigkeit verwerte er seine Resteinsatzmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass und erziele dabei einen jährlichen, als Invalideneinkommen zu betrachtenden Bruttoverdienst von Fr. 24'552.-. Auch die Invalidenversicherung gehe offensichtlich davon aus, dass er bei dieser Anstellung bestmöglichst eingegliedert sei. Er bestreitet die vorinstanzliche Mutmassung, beim Umsteigen auf einen anderen Beruf, bei dem er einen höheren Verdienst erzielen könnte, würden die geklagten Beschwerden wegen geringerer Belastung des linken Armes wieder verschwinden. Zudem beanstandet er bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades den zu tief angesetzten Behinderungsabzug von 20 % und macht ferner eine mindestens 50%ige Integritätseinbusse geltend.
 
2.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Überlastungsbeschwerden im linken Schulter-/Armbereich und dem Unfall sei anhand der medizinischen Akten zu verneinen. Solche Überlastungsbeschwerden beim Umstellen von der dominanten auf die andere Seite stellten zwar ein bekanntes Phänomen dar und die Begründung der SUVA erscheine in dieser Hinsicht rudimentär. Gegen eine Unfallkausalität spreche jedoch das Gutachten des Spitals Y._______, weil es diesbezüglich keine Kausalität feststellen konnte bzw. das Problem im Bericht gar nicht explizit erwähnt werde. Auch in den Austrittsberichten der Klinik X.________ (vom 5. Februar 1998 und 24. März 1999) werde dazu nichts ausgeführt. Gegen eine allfällige Kausalität spreche zudem der Umstand, dass die Arm-, Nacken- und Schulterbeschwerden auf der linken Seite erst relativ spät geltend gemacht wurden. In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Vorinstanz ebenfalls hauptsächlich auf das genannte Gutachten und ging davon aus, der Beschwerdeführer würde in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit, bei welcher er 100 % arbeiten könnte, sicher wesentlich mehr verdienen als das tatsächliche jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 24'000.-. Die Überlastungsbeschwerden würden im Wesentlichen daher rühren, dass der Versicherte als Chauffeur das Steuerrad mit einer Hand lenken müsse. Wenn er aber eine andere Arbeit (einfache Hilfstätigkeit) ausüben könnte, dürften diese Überlastungsbeschwerden wohl wieder verschwinden. Es sei daher auf ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 45'716.- abzustellen, wobei dieses im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'100.- einen Invaliditätsgrad von 16 % ergebe. Da der SUVA ein gewisses Ermessen zuzugestehen sei, könne der von der Anstalt ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % jedoch nicht beanstandet werden.
 
2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Widersprüchlichkeit zwischen dem am 1. Januar 2002 erfolgten Abschluss des Versicherungsfalles und der im Jahr 2002 weitergeführten Übernahme der Kosten für Physiotherapie durch die SUVA nicht begründet ist. Die Auffassung der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2004, es handle sich dabei um eine arbeitserhaltende Massnahme und nicht um eine eigentliche Heilbehandlung, vermag der Rüge Stand zu halten. Sodann ist allerdings festzustellen, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden im linken Schulter-/Armbereich und dem Unfall medizinisch nicht eingehend geklärt wurde und das aus den Akten abgeleitete Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz stellt dabei lediglich fest, das Problem sei im Bericht des Spitals Y._______ und im Austrittsbericht der Klinik X.________ gar nicht explizit erwähnt worden, wobei auch die erst relativ spät geltend gemachten Überlastungsbeschwerden gegen eine allfällige Kausalität sprechen würden. Es trifft zwar zu, dass selbst der Versicherte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Überlastungsproblematik keine besondere Beachtung geschenkt hat, zumal im von ihm vorgeschlagenen Fragenkatalog an die Gutachterin des Spitals Y.________ die Problematik nicht erwähnt wurde. Indessen kann vom Umstand, dass die Unfallkausalität der fraglichen Beschwerden weder im erstellten Gutachten noch im Austrittsbericht der Klinik X.________ explizit erwähnt wurde, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhanges sei nicht erfüllt. Für die Beantwortung des Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs kann daher nicht auf die in den Akten liegenden Arztberichte abgestellt werden. Zur entsprechenden Abklärung ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen.
 
2.4 Selbst wenn dieser Zusammenhang zu verneinen gewesen wäre, hätte auf Grund des Eventualantrags einerseits geprüft werden müssen, in welchem Ausmass der Versicherte bei der derzeit ausgeübten und ihm ein Jahreseinkommen von Fr. 24'552.- einbringenden Tätigkeit seine Verdienstmöglichkeiten ausschöpft, andererseits, ob ihm eine lediglich 15%ige Invalidenrente zusteht. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer als Buschauffeur überhaupt noch einsetzbar ist. Dies ist ebenfalls näher abzuklären. In diesem Zusammenhang wird sich auch die Frage der allenfalls in Aussicht zu nehmenden Eingliederungsmassnahmen stellen, worüber die Invalidenversicherung noch nicht entschieden hat.
 
Als weiteren Eventualantrag stellt der Beschwerdeführer das Begehren, es sei ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, die einer gesamthaft mindestens 50%igen Integritätseinbusse entspricht. Zu berücksichtigen seien dabei nicht lediglich die schwerwiegenden Folgen des Quetschtraumas an der rechten Hand, sondern auch die Beeinträchtigungen im Schulter- und Nackenbereich sowie im linken Arm zufolge der unfallbedingten Dysbalance. Im angefochtenen Entscheid führte das kantonale Gericht aus, es gehe dem Versicherten im Wesentlichen darum, dass die behaupteten Überlastungsbeschwerden bei der Bemessung der Integritätsenschädigung nicht berücksichtigt worden seien. Nachdem aber die Unfallkausalität zu verneinen sei, müsse die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden.
 
Weil nach dem gesagten die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Überlastungsbeschwerden im linken Schulter-/Armbereich und dem Unfall vom 14. Juli 1997 nicht geklärt ist, kann auch nicht entschieden werden, ob dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht, die über der von der SUVA auf 15 % festgesetzten Integritätseinbusse liegt.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Mai 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 31. Dezember 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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