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Informationen zum Dokument  BGer 6P.109/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.109/2004 vom 22.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.109/2004
 
6S.293/2004 /pai
 
Sitzung vom 22. Dezember 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Tschurr,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl E. Schroeder,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
6P.109/2004
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)
 
6S.293/2004
 
Fahrlässige Körperverletzung (Einstellung einer Strafuntersuchung),
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.109/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.293/2004) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Rahmen von Renovationsarbeiten in einer Liegenschaft in Lindau waren Y.________ und X.________ am 5. März 2002 als Bauarbeiter von der Unternehmerfirma damit beauftragt worden, in einem Raum im ersten Stock eine Gipsdecke mit Hilfe eines Kreuzpickels bzw. einer Spitzhaue abzutragen. Die Arbeiter rammten dazu die Spitze ihres Werkzeugs jeweils mit Wucht über Kopf nach oben in die Deckenverkleidung und rissen danach Teile der Decke herunter. Als Y.________ im Laufe dieser Arbeiten zu einem weiteren Schlag mit seinem Pickel angesetzt hatte, nahm er in seinem Nahbereich plötzlich X.________ wahr. Er wuchtete deshalb den Pickel nicht kraftvoll genug in die Höhe, so dass er nicht in die Deckenverkleidung einschlug, sondern nach vorne schwang. Dabei traf er mit der spitzen Seite des Pickels, dessen Schwung er nicht mehr vollständig aufhalten konnte, X.________ frontal am Kopf. Dieser musste in der Folge bewusstlos mit der REGA ins Universitätsspital Zürich geflogen werden. Er erlitt eine schwere Hirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde oberhalb der Stirne mit nachwirkenden Beeinträchtigungen. Keiner der beiden Arbeiter trug während der Arbeiten einen Schutzhelm.
 
B.
 
Die Bezirksanwaltschaft Pfäffikon stellte die gegen Y.________ eingeleitete Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 ein. Einen von X.________ hiegegen geführten Rekurs wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon am 2. Februar 2004 ab. Mit Beschluss vom 21. Juni 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab. Ferner wies es das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
 
C.
 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz beantragt. Ferner beantragt er für beide Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
D.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet. Y.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Legitimation
 
1.
 
1.1
 
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Nach der Rechtsprechung ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da er kein rechtlich geschütztes, sondern lediglich ein tatsächliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters hat. Soweit der Geschädigte indes Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, steht ihm allerdings eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu. Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, nach welcher Bestimmung das Opfer die Einstellung des Strafverfahrens mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschwerdegegner, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (BGE 120 Ia 101 E. 2a, 157 E. 2c; 128 I 218 E. 1.1).
 
Auch zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist der Geschädigte gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP (in der Fassung gemäss BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) nur berechtigt, wenn ihm die Stellung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zukommt. Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 122 IV 139 E. 1; 120 IV 44 E. 4a). Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1).
 
1.2 Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E. 1.2). Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c).
 
1.3 Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der erlittenen Verletzungen ohne weiteres Opferstellung zu. Er hat sich im Übrigen von Anbeginn an am Verfahren beteiligt. Schliesslich ist evident, dass sich der Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
 
II. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 127 I 38 E. 3c S. 43, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Das Obergericht nimmt an, der genaue Hergang des Unfalls lasse sich angesichts der ungenauen und sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten nicht erstellen. Ungeklärt sei namentlich, wie der eine Arbeiter in den Gefahrenbereich des anderen habe geraten können. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, sei nicht nur entscheidend, dass beide Beteiligten zunächst in der selben Richtung gearbeitet hätten und der Beschwerdegegner später seine Arbeitsrichtung geändert habe, ohne dies dem Beschwerdeführer explizit mitzuteilen. Wesentlich sei auch der gesamte Arbeitsvorgang, insbesondere der Standort der beiden Arbeiter während der kurzen Pause und deren Dauer sowie Zeitpunkt und Ort der Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdegegner und Zeitpunkt und Ort der allfälligen Wiederaufnahme der Arbeit durch den Beschwerdeführer. Über diese Umstände lägen jedoch keine verlässlichen Angaben vor.
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht Willkür geltend. Das Obergericht nehme in unhaltbarer Weise an, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Frage, ob er nach seiner kurzen Pause die Arbeit wieder aufgenommen habe, nicht erstellt. Aus den Akten ergebe sich in klarer Weise, dass er selbst an der Arbeit gewesen sei, als der Beschwerdegegner sich nach seiner Richtungsänderung auf ihn zu bewegt und ihn schliesslich mit dem Pickel getroffen habe.
 
3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist, soweit sich seine Beschwerde nicht in einer blossen appellatorischen Kritik erschöpft, nicht geeignet, Willkür darzutun. Namentlich trifft entgegen seiner Auffassung nicht zu, dass sich aus der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners vom 6. März 2002 klar ergibt, er (der Beschwerdeführer) sei mit seinem Pickel an der Arbeit gewesen, als der Unfall passierte. Zwar führte jener dort zunächst aus, der Beschwerdeführer sei an ihm vorbei zum Treppenabgang hin gegangen und habe dort weiter gepickelt. Doch präzisierte er anschliessend, der Beschwerdeführer habe seine kurze Pause bereits bei der Treppe gemacht. Er sei somit nicht an ihm vorbeigegangen und sei eigentlich gar nicht mehr gross zum Pickeln gekommen. Er müsse einfach von der Treppe her zu ihm hingekommen sein. In derselben Einvernahme sagte der Beschwerdegegner auch aus, er sei vom Beschwerdeführer, der unerwartet vor ihn hingetreten sei, überrascht worden. Jener hätte wissen sollen, dass man nicht einfach in die Schlagrichtung einer arbeitenden Person laufe.
 
Aufgrund des Umstand, dass auch die erste Aussage des Beschwerdegegners kein klares Bild ergibt und mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt, durfte das Obergericht annehmen, die Aussagen der Unfallbeteiligten seien widersprüchlich und insgesamt nicht verlässlich genug, so dass sich der genaue Unfallhergang nicht klären lasse. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
III. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Beschwerdegegner nach dem kurzen Arbeitsunterbruch in der gleichen Richtung wie zu Beginn der Abbrucharbeiten weitergearbeitet hätte. Indem er nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit die Arbeitsrichtung einseitig geändert habe, habe er ein erheblich höheres Gefahrenpotential geschaffen. Darin liege eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Der Beschwerdegegner hätte ihn (den Beschwerdeführer) im Mindesten ausdrücklich auf die Änderung der Arbeitsrichtung aufmerksam machen und sich vor dem Ausholen zu einem neuen Schlag mit dem Pickel vergewissern müssen, dass er einen genügenden Sicherheitsabstand einhielt.
 
5.2 Der Täter begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB setzt somit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig handelt der Täter, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein spezifisches Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Darüber hinaus kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; 126 IV 13 7a/bb S. 16 f., 122 IV 145 E. 3b/aa S. 147 f., je mit Hinweisen).
 
5.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen lässt sich der genaue Unfallhergang, namentlich die Frage, wie der eine Arbeiter in den Gefahrenbereich des anderen habe geraten können, nicht klären. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer unvermittelt in die Nähe des Beschwerdegegners begeben hat und gewissermassen in dessen Schlag mit dem Pickel hineingelaufen ist. Hätte ein solches unerwartetes Verhalten des Beschwerdeführers zum Unfall geführt, liesse sich dem Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen. Denn Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet u.a. die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Diese ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines Dritten als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden muss und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen (130 IV 7 E. 3.2, mit Hinweisen). Mangels eindeutig festgestelltem Sachverhalt fehlt es hier somit an einer genügenden Grundlage für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung.
 
Das angefochtene Urteil verletzt daher kein Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
 
6.
 
Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
 
IV. Kostenfolgen
 
7.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann das Gesuch bewilligt werden, da er den angefochtenen Entscheid mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat. Ausserdem ist von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Dem Beschwerdeführer werden deshalb für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt, und seinem Vertreter wird hiefür aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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