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Informationen zum Dokument  BGer 1P.525/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.525/2004 vom 22.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1P.525/2004 /ggs
 
Urteil vom 22. Dezember 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
Munizipalgemeinde Oberems, 3948 Oberems, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,
 
gegen
 
Munizipalgemeinde Turtmann, 3946 Turtmann, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans-Peter Jaeger und Simon Graber,
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten,
 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 26, 35, 36 und 50 BV
 
(kommunale Grenzstreitigkeit),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Zwischen den Munizipalgemeinden Oberems und Turtmann besteht ein weit in die Geschichte zurückreichender Konflikt über die Gebietshoheit im oberen Teil des Turtmanntals. Mit Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis vom 10. August 1869 wurde die Munizipalgemeinde Oberems provisorisch und ohne Präjudiz für eine bereits damals erwartete gerichtliche Entscheidung des Streitfalls ermächtigt, im gesamten umstrittenen Gebiet des Turtmanntals die Steuern zu erheben.
 
Mit Eingabe vom 8. Mai 1996 an den Staatsrat verlangte die Munizipalgemeinde Oberems, die Grenze zwischen den Gemeinden Oberems und Turtmann festzulegen und ihr die strittigen Hoheitsrechte zuzusprechen. Der Staatsrat ernannte am 9. Oktober 1996 gestützt auf Art. 6 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 16. November 1994 die in dieser Bestimmung vorgesehene Vormeinungskommission. Diese führte einen Schriftenwechsel sowie ein Beweisverfahren durch und schlug mit Bericht vom 14. Januar 2002 dem Staatsrat vor, jeder Gemeinde die Hälfte des umstrittenen Gebiets von 67,6 km2 zuzuteilen. Der Staatsrat entschied am 23. Januar 2002 in diesem Sinne und hob die seinerzeit der Gemeinde Oberems übertragene provisorische Verwaltung über das umstrittene Gebiet auf.
 
B.
 
Am 20. Februar 2002 reichte die Munizipalgemeinde Oberems beim Kantonsgericht Wallis öffentlichrechtliche Klage gegen die Munizipalgemeinde Turtmann ein mit dem Antrag, den Entscheid des Staatsrats aufzuheben und festzustellen, dass die Gesamtheit des umstrittenen Gebiets im Turtmanntal Territorium von Oberems sei und sich in dessen Hoheit befinde. Die Gemeinde Turtmann beantragte Klageabweisung und verlangte widerklageweise die Zusprechung einer näher bezeichneten zusätzlichen Fläche.
 
Mit Urteil vom 5. Juli 2004 bestätigte das Kantonsgericht den Entscheid des Staatsrats vom 23. Januar 2002 und legte die Grenze entsprechend dem Antrag der Vormeinungskommission fest. Die Klage der Gemeinde Oberems wies es ab, und auf die Widerklage der Gemeinde Turtmann trat es nicht ein, soweit sie mehr verlangte, als ihr der Staatsrat zugesprochen hatte.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. September 2004 wegen Verletzung der Art. 9, 26, 35, 36 und 50 BV beantragt die Munizipalgemeinde Oberems die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2004 sowie des Entscheids des Staatsrats vom 23. Januar 2002. Zudem seien die Rechtsbegehren der direkten Klage vom 20. Februar 2002 gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Gesamtfläche des oberen Turtmanntales, von den unbestrittenen Grenzen der Gemeinden Ergisch und Unterems an, mit allen Rechten und Pflichten zum Gebiet der Gemeinde Oberems gehöre.
 
D.
 
Die Munizipalgemeinde Turtmann beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde; der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtet auf Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gemeinde zur Wahrung ihrer Existenz oder des Bestandes ihres Gebiets zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert; dies zumal auch dann, wenn der angefochtene Entscheid einer anderen Gemeinde ein bisher umstrittenes Gebiet zuspricht (BGE 104 Ia 381 E. 3 S. 389 ff.; 110 Ia 50 f.; 121 I 218 E. 2a S. 220, je mit Hinweisen).
 
1.2 Vorbehältlich von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, ist die staatsrechtliche Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176). Erweist sich eine staatsrechtliche Beschwerde als begründet, so wird durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids das kantonale Verfahren wieder in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich vor Ergehen des Anfechtungsobjekts befand. Die kantonale Behörde hat erneut über die bei ihr anhängigen Begehren zu entscheiden und dabei den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 104 Ia 377 E. 1 S. 378 mit Hinweisen). Daher drängen sich insbesondere explizite Feststellungen bezüglich eines bestimmten Grenzverlaufes nicht auf.
 
2.
 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist nicht lediglich die Fortsetzung des vorausgegangenen kantonalen Verfahrens, sondern ein besonderes bundesrechtliches Verfahren mit eigenem Beschwerdegegenstand (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Vom Beschwerdeführer wird verlangt, dass er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, inwieweit diese gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen. Es genügt insbesondere nicht, lediglich in vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumente zu wiederholen und als Quintessenz eine pauschale, nicht auf bestimmte, konkret kritisierte Erwägungen des angefochtenen Urteils bezogene Verfassungsrüge zu erheben. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 S. 495 E.1b; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
 
2.1 Die Beschwerde enthält zunächst auf den Seiten 3 bis 17 breite Ausführungen zum Sachverhalt. Die Ergebnisse des kantonalen Beweisverfahrens werden mit Einschluss der Protokolle einzelner Zeugeneinvernahmen teilweise sehr ausführlich wiedergegeben, und es werden weitere Beweisanträge gestellt. Hingegen wird nicht dargetan, dass bestimmte - und welche - Tatsachenfestellungen des angefochtenen Entscheids gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte, namentlich das Willkürverbot, verstossen sollen. Diese Vorbringen sind rein appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
2.2 Auf den Seiten 17 bis 21 der Beschwerde folgen gewisse Ausführungen zur Beschwerdebegründung. Auch diese Vorbringen lassen eine dem Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Es wird nicht, wie es erforderlich wäre, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Gedankengang analysiert und dargelegt, weshalb und inwieweit dadurch gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen wird. Wohl werden einzelne Behauptungen aufgestellt - etwa, das angefochtene Urteil habe "die Frage nach dem Eigentum am Tal faktisch ausgeklammert" und es werde "aus unbestrittenen Nutzungen von Privateigentümern an Chalets ... auf das Eigentum am ganzen Tal geschlossen"; eine Bezugnahme auf konkrete Erwägungen des angefochtenen Urteils und deren Kritik unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fehlt jedoch. Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe "trotz der erdrückenden Beweislage für die Gemeinde Oberems die nicht bewiesenen Ansprüche der Gemeinde Turtmann geschützt" und deshalb gegen die Art. 9, 26, 35 und 36 BV sowie gegen die Gemeindeautonomie verstossen, wird ohne Auseinandersetzung mit bestimmten Erwägungen des Verwaltungsgerichts als blosse Behauptung vorgetragen. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin dartut, das angefochtene Urteil habe "... zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung in Sachen Streitfragen von öffentlichen Grenzen erwähnt, sie aber nicht angewandt." Die Beschwerdeführerin zählt zwar einzelne Kriterien auf, die das Bundesgericht bei öffentlichen Grenzstreitigkeiten heranzuziehen pflegt. Sie legt aber nicht dar, weshalb und inwieweit die Erwägungen des angefochtenen Urteils gegen diese Grundsätze verstossen; vielmehr sind ihre Ausführungen auch in diesem Zusammenhang rein appellatorisch und setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
 
2.3 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG); auf sie ist daher nicht einzutreten.
 
3.
 
Der Streit um die Ausdehnung des Hoheitsgebiets einer Gemeinde hat (auch) wirtschaftliche Tragweite. Demzufolge hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG e contrario). Zudem hat die Beschwerdeführerin die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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