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Informationen zum Dokument  BGer 6S.338/2004  Materielle Begründung
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BGer 6S.338/2004 vom 16.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.338/2004 /bri
 
Urteil vom 16. Dezember 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Garré.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pierre-Marie Waldvogel, ,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-gerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
In der Zeit von Herbst 1998 bis Frühling 1999 registrierte man im Raum Luzern eine zunehmende Anzahl von Einbrüchen und Fahr-zeugentwendungen. Tatvorgehen und Spurenbild deuteten darauf hin, dass eine Gruppe erfahrener Delinquenten am Werk sein musste. Im Rahmen der Ermittlungen der Sonderkommission "Biber" der Kantons-polizei Luzern stellte sich in der Folge heraus, dass eine grössere Anzahl junger Männer aus dem Balkan mutmasslich gemeinsam solche Straftaten begangen hatten. Im Verlauf des Jahres 1999 gelang es, zahlreiche Tatverdächtigte festzunehmen, die an über 200 Straf-taten beteiligt gewesen sein sollen. In der Folgezeit wurden deutlich weniger Einbrüche im Raum Luzern registriert. Gegen jeden Verdäch-tigen wurde ein separates Strafverfahren geführt.
 
Eines dieser Verfahren betrifft X.________ (geb. 2. Oktober 1979). Er wurde insbesondere angeklagt, sich vom 1. Mai 1998 bis 26. April 1999 an 24 Einbrüchen als Mittäter beteiligt zu haben. Weiter wurde ihm vorgeworfen, in der Nacht zum 23. Februar 1999 als Chauffeur und Aufpasser an einem durch A.________ und B.________ mit Gewaltanwendung verübten Kioskeinbruch in Luzern mittäterschaftlich beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus habe er am Abend des 30. April 2000 C.________ nach Kriens chauffiert, wo jener mit vorge-haltener Faustfeuerwaffe einen Überfall auf eine Migrol-Tankstelle verübt habe. Schliesslich sei er am 19. September 1998 anlässlich einer Polizeikontrolle in Baar/ZG gegen einen Polizisten tätlich gewor-den, habe ihn an einer Amtshandlung gehindert und beschimpft.
 
B.
 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 14. November 2003 schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, des Raubes, der mehr-fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes und der einfachen Körper-verletzung im Zusammenhang mit dem Kioskeinbruch sprach es ihn frei. In Bezug auf die Beschimpfung wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. X.________ wurde unter teilweiser Berück-sichtigung des mildernden Umstandes gemäss Art. 64 Abs. 9 StGB zu 2 Jahren Zuchthaus (abzüglich 140 Tage Untersuchungshaft) und zu 5 Jahren Landesverweisung, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde der bedingte Vollzug von 6 Monaten Ein-schliessung (abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft) gemäss Urteil des Amtsgerichts Hochdorf vom 4. Dezember 1997 widerrufen.
 
C.
 
Auf Appellation des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 22. Juni 2004 das erstinstanzliche Urteil.
 
D.
 
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das vor-instanzliche Urteil sei bezüglich der ausgesprochenen Sanktion aufzu-heben. Er stellt zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
 
E.
 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abwei-sung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Umstritten ist die Art der Sanktion. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungs-anstalt (AEA) abgewiesen, obwohl dieser die in Frage stehenden Straftaten zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr begangen hatte.
 
1.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind alle Voraus-setzungen für eine Einweisung in eine AEA gegeben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine fachliche Abklärung der Massnahme-bedürftigkeit verzichtet. Es werde nicht objektiv festgestellt, sondern einfach vermutet, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 100bis StGB nicht notwendig sei (Beschwerde S. 4 f.).
 
1.3 Die Vorinstanz geht davon aus, es liege keine schwer gestörte Charakterentwicklung vor, welche mit erzieherischen Mitteln zu beheben wäre. Der Beschwerdeführer sei psychisch unauffällig und leide an keiner Sucht. Angesichts seiner Ausbildung und der elterlichen Stütze sei er weitgehend imstande, sein Leben auch in finanzieller Hinsicht wieder in den Griff zu bekommen. Die Voraussetzungen für eine Einweisung seien daher nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
 
2.
 
2.1 Das Strafgesetzbuch enthält für Kinder und Jugendliche eine nach Alterskategorien abgestufte Annäherung an das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts. Für junge Erwachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, es sei denn, der Täter erfüllt die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine AEA (Art. 100 Abs. 1 StGB). Deshalb wird im Strafpunkt immer geprüft, ob diese Massnahme in Betracht kommt (BGE 125 IV 237 E. 6b S. 239 mit Hinweis). Soweit erforderlich, macht das Gericht Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein (Art. 100 Abs. 2 StGB). Die im Gesetz verwendete Formulierung "soweit erforderlich" bedeutet, dass sowohl die genannten Erhebungen als auch das Einholen der Berichte und Gutachten nur soweit obligatorisch sind, als dafür ein konkreter Bedarf besteht (BGE 117 IV 251 E. 2).
 
Als Voraussetzungen für die Einweisung werden in Art. 100bis Ziff. 1 kumulativ folgende Umstände genannt: Gewisse abnorme Zustände beim Täter (vgl. dazu Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 126 und Hansueli Gürber/ Christoph Hug, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 100bis mit Hinweisen), eine strafbare Handlung, die damit zusam-menhängt und die Erfolgsaussichten der Massnahme
 
Die Arbeitserziehung ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charak-terliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vor-beugen will. Der Gesetzgeber liess sich vom Gedanken leiten, dass sich der junge Erwachsene in seiner Entwicklung zumeist noch we-sentlich beeinflussen lässt, dass er also noch gebessert und seine gesamte Persönlichkeit entwickelt werden kann (BGE 123 IV 113 E. 4c S. 122). Lehrziel ist ein vom BIGA anerkannter Berufsschulabschluss (ausführlich BGE 118 IV 351 E. 2b).
 
Wesentliche Beurteilungskriterien für die Anordnung einer Einweisung in eine AEA bilden Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenz-verhütung und Ungefährlichkeit. Zusammenfassend ist zu berück-sichtigen, dass die Massnahme mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten nach ihrer Zielsetzung auf Täter zugeschnitten ist, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Bege-hungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszensdelinquenz einordnen lassen (BGE 125 IV 237 E. 6b S. 241).
 
2.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Voraussetzungen von Art. 100bis StGB nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer weist keine der abnormen Zustände auf, die gemäss Art. 100bis Ziff. 1 StGB für die Anordnung einer solchen Massnahme vorausgesetzt sind. Hinweise auf eine Störung oder Gefährdung seiner charakterlichen Entwicklung gibt es trotz einer problematischen Jugend keine, sodass sich eine fachliche Begutachtung erübrigt. Er hat eine Lehre als Verkäufer in der Unterhaltungselektronik abgeschlossen, die eine gute Grundlage für seine berufliche Zukunft darstellt. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit seiner familiären und sozialen Situation gründlich auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass eine gewisse Stabilisierung zu beobachten ist. Die Tatsache, dass die Vorinstanz vorsichtige Formulierungen gewählt hat ("alles in allem scheint er ..."), um diese Entwicklung zu schildern, ist verständlich angesichts der Schwierigkeit, über solche Aspekte des menschlichen Lebens endgültige Aussagen zu machen. Dies ändert aber nichts an der Nachvollziehbarkeit und Begründetheit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, auf welche verwiesen werden kann. Der Be-schwerdeführer hat eine Entwicklungsphase seiner Identitätsbildung erreicht, die einer Einweisung in eine AEA nicht mehr zugänglich ist. In diesem Sinne fehlt bei ihm nicht nur die Massnahmebedürftigkeit sondern auch die Massnahmefähigkeit. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
4.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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