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Informationen zum Dokument  BGer 1P.583/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.583/2004 vom 14.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.583/2004 /ggs
 
Urteil vom 14. Dezember 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Mitbeteiligter:
 
Y.________.
 
Gegenstand
 
Abschreibungsbeschluss,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 6. Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen X.________ wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten und verpflichtete ihn, der Zivilpartei Y.________ Fr. 158'220.45 nebst 5% Zins ab 20. November 2001 zu bezahlen.
 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 teilte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts X.________ mit, dass er die Appellation aufgrund der Akten und nach vorläufiger Prüfung als aussichtslos erachte und deshalb empfehle, das Rechtsmittel zurückzuziehen. Dem Schreiben lag ein Antworttalon bei, auf dem X.________ ankreuzen sollte, ob er die Appellation ganz oder teilweise zurückziehe oder sie vollumfänglich aufrechterhalte. Im Schreiben hiess es weiter:
 
"Ohne Ihren ausdrücklichen Gegenbericht bis 26. Juli 2004 nehmen wir an, dass Sie auf die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens verzichten, und werden die Appellation als durch Verzicht erledigt abschreiben".
 
Dieses Schreiben kam am 19. Juli 2004 wieder an die Gerichtskanzlei zurück, nachdem es innerhalb der Frist von sieben Tagen nicht bei der Post abgeholt worden war. Daraufhin schickte das Obergericht X.________ am 21. Juli 2004 eine weitere Rückzugsempfehlung, in der eine neue Frist bis 11. August 2004 gesetzt wurde.
 
C.
 
Am 3. September 2004 beschloss die Strafkammer des Obergerichts, dass die von X.________ erhobene Appellation zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werde; X.________ wurden die Prozesskosten in Höhe von Fr. 200.-- auferlegt.
 
D.
 
X.________ nahm erst am 5. September 2004, nach seiner Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt, von der Rückzugsempfehlung Kenntnis. Mit Schreiben vom 6. September 2004 teilte er dem Obergericht mit, dass er seine Appellation vollumfänglich aufrecht erhalte.
 
Die Strafkammer des Obergerichts antwortete mit Schreiben vom 7., 13. und 24. September 2004, dass sie auf den Abschreibungsbeschluss nicht zurückkommen werde.
 
E.
 
Am 11. Oktober 2004 erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Abschreibungsbeschluss vom 3. September 2004 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, das Appellationsverfahren durchzuführen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
F.
 
Das Obergericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst auf Nichteintreten. Y.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
In seiner Replik vom 29. November 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) steht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen (Art. 86 Abs. 1 OG).
 
1.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gegen den Abschreibungsbeschluss könne auf kantonaler Ebene noch ein Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen analog §§ 27, 168 und 178 Abs. 3 der Solothurner Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO) gestellt werden. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2004 hätte als derartiges Gesuch behandelt werden müssen. Da ein Entscheid darüber noch ausstehe, liege kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor.
 
1.2 Ein kantonaler Entscheid ist letztinstanzlich, wenn die Rügen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sind, vor keiner weiteren Gerichts- oder Verwaltungsinstanz des Kantons vorgebracht werden können (BGE 116 Ia 76 E. 1 S. 77; 110 Ia 71 E. 2 S. 71; 105 Ia 15 E. 2 S. 18).
 
Im Verfahren der Aufhebung der Säumnisfolgen könnte der Beschwerdeführer geltend machen, von der Abschreibungsempfehlung keine Kenntnis erhalten zu haben oder aus wichtigen Gründen an der Einhaltung der darin enthaltenen Frist gehindert gewesen zu sein (§ 27 Abs. 1 lit. a und b StPO analog). Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer jedoch etwas anderes: Er macht geltend, es verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV), ein Rechtsmittelverfahren ohne eine ausdrückliche Rückzugserklärung abzuschreiben. Diese Rüge kann nicht mit einem Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen geltend gemacht werden. Der Abschreibungsbeschluss ist deshalb als kantonal letztinstanzlich zu betrachten.
 
1.3 Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht hat schon mehrfach entschieden, dass der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen müsse (BGE 119 V 36 E. 1b S. 38 mit Hinweisen); insbesondere könne ein Rechtsmittel nicht stillschweigend, durch Nichtreagieren auf eine gerichtliche Rückzugsempfehlung, zurückgezogen werden (BGE 111 V 156 E. 3b S. 158 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das anwendbare Prozessrecht den stillschweigenden Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht vorsieht.
 
2.2 Die Solothurner Strafprozessordnung regelt lediglich die Kostenfolge eines Rückzugs (§ 170 Abs. 1 StPO) und den Eintritt der Rechtskraft infolge Rückzugs eines Rechtsmittels (§ 171 Abs. 2 lit. d StPO); sie enthält dagegen keine besonderen Bestimmungen über die Rückzugserklärung.
 
Art. 14 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom 11. September 1998 erwähnt zwar ausdrücklich "Empfehlungen, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzuziehen, wenn diese aussichtslos sind und die Rechtslage vollständig klar ist". Es handelt sich jedoch lediglich um einen klärenden Vorbehalt zu dem in Abs. 1 der genannten Bestimmung verankerten Gebot, wonach die Mitglieder des Obergerichts sich grundsätzlich jeder Meinungsäusserung über hängige Prozesse gegenüber Dritten zu enthalten haben. Die Bestimmung enthält dagegen keine Aussage zur Rückzugserklärung selbst und erlaubt es insbesondere nicht, vom Erfordernis einer ausdrücklichen Rückzugserklärung abzusehen.
 
2.3 Unter diesen Umständen muss eine Partei, die Appellation erhoben hat, nicht damit rechnen, dass ihre Appellation wegen blosser Untätigkeit, ohne eine ausdrückliche Rückzugserklärung, abgeschrieben wird. Die Praxis des Obergerichts würde darauf hinauslaufen, zusätzlich zur form- und fristgerechten Appellationserklärung gemäss § 176 StPO eine weitere, gesetzlich nicht vorgesehene "Festhaltenserklärung" zu verlangen, bevor das Obergericht sich mit der Sache befasst (vgl. BGE 111 V 156 E. 3b S. 159). Das Abschreiben einer Appellation mangels rechtzeitiger Erklärung, an der Appellation festhalten zu wollen, ist daher willkürlich und stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, die Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
 
2.4 Zwar kann eine Partei nach Solothurner Recht ihr Appellations recht verwirken, wenn sie an der dem Gericht zuletzt angegebenen Adresse nicht vorgeladen werden kann oder wenn sie trotz gehöriger Vorladung in der Hauptverhandlung ausbleibt (§ 178 StPO). Diese - gesetzlich ausdrücklich geregelten - Fälle der Verwirkung liegen jedoch im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor. Im Übrigen zeigt diese Bestimmung, dass es auch ohne den Rückgriff auf einen stillschweigend erklärten Rückzug Möglichkeiten gibt, ein Appellationsverfahren zu beenden, an dessen Durchführung der Appellant das Interesse verloren hat.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Mit der Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses ist die Appellation automatisch wieder vor Obergericht hängig. Es bedarf deshalb keiner besonderen Anweisung an das Obergericht, das Appellationsverfahren durchzuführen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Dem Kanton Solothurn sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. September 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, sowie dem Mitbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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