VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.479/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.479/2004 vom 09.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.479/2004 /ggs
 
Urteil vom 9. Dezember 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 24. Oktober 1998 seine Ehefrau vor den Augen seiner beiden unmündigen Kinder mit einem Bajonett und einem Wurfmesser durch mehrere Stiche und Hiebe getötet zu haben. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach ihn mit Urteil vom 7. November 2003 von der Anschuldigung des Mordes an seiner Ehefrau wegen Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 StGB frei und ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seine Verwahrung in einer geeigneten Anstalt an.
 
Am 18. November 2003 reichte X.________ gegen das am 7. November 2003 erst mündlich eröffnete Urteil Berufung ein und machte u.a. Folgendes geltend: "Ich weise sie darauf hin, dass ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Jedoch war ich 1996 bis 2000 infolge einer fehlerhaften Zahnkrone paranoid. Seit ich die Zahnkrone entfernen liess, ist mein geistiger Zustand normal." Nachdem ihm am 16. Februar 2004 das vollständig begründete Urteil zugestellt worden war, ergänzte er seine Berufung u.a. wie folgt: "Ich mache sie nochmals darauf aufmerksam, dass ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Das so genannte Geständnis auf das sie sich berufen, ist eine collagierte Geschichte aus verschiedenen Filmen und Kunstwerken, die ich frei zusammengesetzt und erzählt hatte, weil es nach einem Monat im Bunker langweilig wurde und ich in eine andere Zelle versetzt werden wollte, was mir durch diese lächerliche Geschichte auch gelang." Der amtliche Verteidiger von X.________ reichte keine Berufung ein.
 
Die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug trat mit Beschluss vom 2. November 2004 auf die Berufung nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, auf die Berufung könne schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Eingaben des Beschuldigten den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen würden. Ausserdem müsse der Beschuldigte mit Bezug auf die Ergreifung der Berufung als urteilsunfähig angesehen werden.
 
2.
 
Gegen diesen Beschluss der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug wandte sich X.________ mit Eingabe vom 21. November 2004 (Postaufgabe 30. November 2004) an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss und legt somit nicht dar, inwiefern dieser verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).