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Informationen zum Dokument  BGer 6A.41/2004  Materielle Begründung
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BGer 6A.41/2004 vom 08.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.41/2004 /bri
 
Urteil vom 8. Dezember 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Ersatzrichterin Romy,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgabe-rechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 13. Dezember 2003 überschritt X.________ um 23.11 Uhr auf der Autobahn A5 bei Biberist die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (nach Abzug der Sicherheitsmarge) 32 km/h. Mit Verfügung vom 10. März 2004 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und ordnete den Besuch des Verkehrsunterrichts an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
 
B.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-gericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und die Massnahme sei aufgrund beruflicher Ange-wiesenheit auf den Führerausweis auf den Verkehrsunterricht zu be-schränken. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Geschwin-digkeitsüberschreitung auf Autobahnen um 32 km/h objektiv einen mittelschweren Fall dar, bei welchem nur in Ausnahmefällen von einem Führerausweisentzug abgesehen werden kann (BGE 128 II 131 E. 2a). Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Umstände vor, und es sind auch keine ersichtlich, welche das Absehen von einem Ausweis-entzug rechtfertigen könnten. Selbst unter der Voraussetzung, dass die Verkehrsverhältnisse günstig waren, liegt kein Ausnahmefall vor. Obwohl der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers durch zwei im Jahre 2003 verfügte Warnungsentzüge stark getrübt war, überschritt er innerhalb von 3 ½ Monaten seit dem letzten Vorfall erneut eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h. Es kann deshalb nicht von einem leichten Fall gesprochen werden, womit die Ausfällung einer blossen Verwarnung nicht in Betracht fällt. Dies ergibt sich auch aus BGE 128 II 86 E. 2c, wonach eine Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres seit der letzten Verwarnung eine neue Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG begeht. Im vorliegenden Fall sind sogar zwei Warnungsentzüge wegen insgesamt dreier Geschwin-digkeitsüberschreitungen innerhalb eines Jahres ausgesprochen worden, weshalb nun zwingend ein Führerausweisentzug erfolgen muss.
 
2.
 
Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des Warnungsentzugs nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1. Juni 2004 als Chauffeur zu arbeiten und deswegen beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Damit ist er im vor-liegenden Verfahren nicht zu hören, da er sich auf einen Umstand beruft, der erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheids eingetreten ist. Das Bundesgericht aber hat den Fall grundsätzlich aufgrund der Sachlage zu prüfen, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte (BGE 128 II 145 E. 1.2.1, 285 E. 2.4; 125 II 217 E. 3a). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich ein Entzug von drei Monaten auf seine Stellensuche negativ auswirken würde. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern ihn die Massnahme bei seiner beruflichen Integration tatsächlich beeinträchtigen könnte. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann in diesem Punkt im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 4b). Nachdem der Beschwerdeführer, der den Führerausweis erst seit dem 18. Oktober 2002 besitzt, bereits vor dem neuen Vorfall wegen dreier Geschwindigkeitsüberschreitungen (wobei es in einem Fall zu einem Unfall kam) zweimal verwarnt werden musste, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit schliessen lässt, ist der angefochtene Ausweisentzug von drei Monaten bundesrechtlich nicht zu bean-standen. Die Vorinstanz hielt sich damit jedenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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