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Informationen zum Dokument  BGer C 150/2004  Materielle Begründung
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BGer C 150/2004 vom 07.12.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 150/04
 
Urteil vom 7. Dezember 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
K.________, 1975, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 30. Juni 2004)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 19. März 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von K.________ (geb. 1975) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2004. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab.
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der erwähnten Rechtsprechung der genannte Personenkreis vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht ausgeschlossen bleibt, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin verlor auf Ende März 2004 ihre Anstellung in der Firma C.________. Ihr Ehemann verblieb über dieses Datum hinaus Inhaber der erwähnten Einzelfirma und damit arbeitgeberähnliche Person, weshalb die Versicherte als dessen Ehegattin im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. auch Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. So lange der Ehemann den Geschäftsverlauf seiner Firma massgeblich beeinflussen konnte, verblieb ihm die Möglichkeit, seine Frau erneut anzustellen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 bezweckt nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Ein solches Risiko ist hier gegeben. Was die Versicherte hiegegen einwendet, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Dass sie Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichtet hat, ist für die Belange der Arbeitslosenversicherung nicht relevant. Sodann erstreckt sich die zeitliche Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur bis zum Datum des Einspracheentscheides (20. April 2004; BGE 116 V 248 Erw. 1). Deshalb ist vorliegend nicht zu untersuchen, ob eine neue Rechtslage eingetreten ist, weil der Ehemann Ende Mai 2004 die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Es steht der Beschwerdeführerin indessen frei, sich im Hinblick auf die Schliessung des Betriebs des Ehemannes erneut an die Verwaltung zu wenden.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, zugestellt.
 
Luzern, 7. Dezember 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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