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Informationen zum Dokument  BGer B 26/2004  Materielle Begründung
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BGer B 26/2004 vom 03.12.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 26/04
 
Urteil vom 3. Dezember 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG, General Guisan-Quai 26, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
 
gegen
 
S.________, 1945, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe M. Wirz-Julen, Brantschenhaus 18, 3920 Zermatt
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. Februar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1945 geborene S.________ arbeitete seit 1. November 1967 bei der Firma X.________ und war ab 1. Januar 1970 bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.________ vorsorgeversichert. Per 1. Oktober 2001 übertrug die Firma X.________ den Betrieb auf die Y.________ AG, welche sich einstweilen der Vorsorgeeinrichtung der Z.________ anschloss. Mit Wirkung per 1. Januar 2002 traten die Statuten der neu gegründeten Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG, bei welcher S.________ seither versichert war, in Kraft.
 
Am 26. September 2001 hatte S.________ der Firma X.________ unter Hinweis auf die einjährige reglementarische Ankündigungsfrist mitgeteilt, dass sie am 1. Oktober 2002 in den frühzeitigen Ruhestand treten werde. Entsprechend einer am 4. Oktober 2001 mit der Y.________ AG als neuer Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarung bezog sie im Oktober 2001 ihre restlichen Ferientage und in der Zeit vom 1. November 2001 bis 30. September 2002 unbezahlten Urlaub, wobei die Versicherung bei der Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wurde.
 
Am 27. September 2002 stellte die Arbeitgeberin S.________ den Versicherungsausweis der Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG per 1. Oktober 2002 zu, in welchem die jährliche Altersrente ab diesem Datum mit Fr. 31'644.- beziffert wird, welcher Betrag S.________ in der Folge ausgerichtet wurde. Daran hielt die Personalvorsorgestiftung auch fest, als S.________ die Ausrichtung einer höheren Rente beantragte unter Hinweis auf eine von der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.________ am 13. Oktober 2000 erstellte Rentenberechnung, gemäss welcher bei einer Pensionierung per 1. Oktober 2002 eine jährliche Rente von Fr. 44'679.- geschuldet ist.
 
B.
 
Am 27. Februar 2003 erhob S.________ Klage mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2002 eine jährliche Altersrente von Fr. 44'752.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung und unter Verrechnung der bereits ausgerichteten Rentenzahlungen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 43'901.- jährlich, abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die von Oktober 2002 bis Februar 2003 noch geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 27. Februar 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
 
C.
 
Die Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Abweisung der Klage.
 
S.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Ziff. 4.1 Abs. 2 des bis 31. Dezember 2001 anwendbar gewesenen Reglements der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.________ (nachfolgend: altes Reglement) bemisst sich die jährliche Altersrente in Prozenten des versicherten Lohnes und in Abhängigkeit der möglichen Versicherungsdauer, wobei bei einer Dauer von 32 und mehr Jahren ein Rentensatz von 64 % zur Anwendung gelangt (für vor dem 1. Januar 1995 eingetretene Versicherte 65 %).
 
Fehlen einer versicherten Person bis zum Schlussalter höchstens 60 Monate, kann sie sich laut Ziff. 3.7 des alten Reglements unter Beachtung einer 12monatigen Ankündigungsfrist jeweils auf ein Monatsende vorzeitig pensionieren lassen (Abs. 1). Die gemäss Ziff. 4.1 bestimmte Altersrente wird dabei um 0,4 % für jeden fehlenden Monat bis zum reglementarischen Schlussalter gekürzt. Für jeden Monat der möglichen Versicherungsdauer, der 32 Jahre übersteigt, reduziert sich die Kürzung um 0,2 % der Altersrente (Abs. 2).
 
Lässt sich eine berechtigte Person, die vor dem 1. Januar 1993 in die Hauptversicherung eingetreten ist, vorzeitig pensionieren, wird die Reduktion der Kürzung gemäss Ziffer 3.7 Abs. 2 des alten Reglementes aufgrund der möglichen Versicherungsdauer, die 30 Jahre übersteigt, festgelegt (Art. 8.2.2 des alten Reglementes).
 
1.2 Gemäss Art. 30 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reglementes der Beschwerdeführerin (nachfolgend: neues Reglement) entspricht die jährliche Altersrente dem im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthaben gemäss Artikel 11, multipliziert mit einem in Anhang B desselben Reglementes aufgeführten Umwandlungssatz.
 
Beendigt ein Versicherter sein Arbeitsverhältnis vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, jedoch nach dem letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf er das 57. Altersjahr vollendet, zahlt er ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr und erhält eine vorzeitige Altersrente, sofern er nicht die Überweisung der gemäss Artikel 64 und 65 berechneten Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers verlangt oder eine solche Überweisung von der Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers verlangt wird (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des neuen Reglementes).
 
1.3 In übergangsrechtlicher Hinsicht sieht das neue Reglement in Art. 90 vor, dass für Personen, die den Vorsorgeeinrichtungen 1 und 2 der Z.________ am 31. Dezember 2001 als beitragspflichtige Versicherte angeschlossen waren, die auf diesen Zeitpunkt und gemäss dem anwendbaren Reglement berechneten Leistungen bei gleichem Lohn und Beschäftigungsgrad in Franken garantiert werden, sofern inzwischen kein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung geltend gemacht oder kein Pfand verwertet wurde, keine Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung überwiesen wurde und die Altersleistung nicht in Kapitalform verlangt wurde. Der Arbeitgeber übernimmt die daraus resultierenden Kosten.
 
2.
 
Es steht fest und ist unbestritten, dass zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin keine von den reglementarischen Bestimmungen abweichende Regelung betreffend die Höhe der Altersrente im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung per 1. Oktober 2002 getroffen worden ist, weshalb das im Zeitpunkt des Rentenbeginnes in Kraft stehende neue Reglement zur Anwendung gelangt. Uneinigkeit besteht unter den Parteien in Bezug auf die Auslegung von Art. 90 desselben Reglementes, wonach "die auf diesen Zeitpunkt [31. Dezember 2001] und gemäss dem anwendbaren Reglement berechneten Leistungen bei gleichem Lohn und Beschäftigungsgrad in Franken garantiert werden". Die Beschwerdeführerin vertritt - anders als Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - die Auffassung, die in dieser Bestimmung statuierte Leistungsgarantie beziehe sich nur auf das ordentliche Pensionierungsalter, so dass die Beschwerdegegnerin, die vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
 
3.
 
3.1 Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen.
 
Steht demgegenüber eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch Erw. 4.1 des Urteils W. vom 22. August 2003, B 101/02).
 
3.2 Mit Blick darauf, dass vorliegend nicht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede, sondern eine Reglementsbestimmung zur Diskussion steht, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar zu Recht geltend gemacht, dass die Vorinstanz nicht nach dem übereinstimmenden (subjektiven) Willen der Parteien hätte forschen sollen, sondern direkt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen gewesen wäre. Wie zu zeigen ist, ändert dies indessen nichts an der Richtigkeit der im angefochtenen Entscheid schliesslich in Anwendung des Vertrauensprinzips entwickelten Lösung.
 
Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auffassung, nach welcher Art. 90 einzig bezweckte, die den versicherten Personen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zustehende Altersleistung zu garantieren, womit Frühpensionierungen, die zur Fristwahrung noch unter altem Recht angekündigt werden mussten und in der Folge unter altem Recht verbindlich vereinbart worden waren, von der Leistungsgarantie ausgenommen wären, im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Sodann besteht bezüglich der streitigen Rechtsfrage auch keine Lücke im Reglement, welche vom Gericht nach Massgabe dessen zu füllen wäre, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten (BGE 120 V 317; SZS 1995 S. 51 Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 10. April 1992, B 40/90). Auch die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert nichts daran, dass der Stiftungsrat, hätte er unter altem Recht erfolgte Frühpensionierungen von der Regelung des Art. 90 wirksam ausschliessen wollen, dies im Reglement ausdrücklich hätte festhalten müssen. Solange es an einer solchen Bestimmung fehlt, verbietet das Vertrauensprinzip eine Auslegung des Reglementes in dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Sinne. Keine Rolle spielt dabei, dass die Vorsorgeeinrichtung an den Informationsveranstaltungen vom 25. Oktober und 5. November 2001 - an welchen die zu dieser Zeit Ferien oder unbezahlten Urlaub beziehende Beschwerdegegnerin, was unbestritten ist, nicht teilgenommen hat - den Inhalt der Bestimmung in dem von ihr vertretenen Sinne erläutert haben will. Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die in Art. 90 des neuen Reglementes enthaltene Leistungsgarantie berufen kann.
 
4.
 
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung der Altersrente von einer Leistungsgarantie per 31. Dezember 2001 ausgegangen ist, die neunmonatige Betriebszugehörigkeit im Jahr 2002 nicht zusätzlich reduktionskürzend im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 2 des alten Reglementes berücksichtigt hat und auf diese Weise zu einer jährlichen Altersrente von Fr. 43'901.- (ab 1. Oktober 2002) gelangt ist (ausgehend von einem Kürzungsfaktor von 7,2 % [24 % {entsprechend 60 bis zum reglementarischen Schlussalter fehlenden Monaten, multipliziert mit 0,4 %} abzüglich 16,8 % {entsprechend 84 reduktionsmindernd zu berücksichtigenden Monaten à 0,2 %}] und einer Grundrente von Fr. 47'307.- [65 % des versicherten Lohnes von Fr. 72'780.-]).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Dezember 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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