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Informationen zum Dokument  BGer P 47/2004  Materielle Begründung
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BGer P 47/2004 vom 01.12.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 47/04
 
Urteil vom 1. Dezember 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
G.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
B.________,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner
 
(Entscheid vom 17. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 2. Juli 2004 liess G.________ gegen den Beschluss des Bezirksrates von H.________ vom 2. Juni 2004 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen Beschwerde erheben. Das von ihr gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Bedürftigkeit ab (Verfügung vom 17. September 2004).
 
B.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 17. September 2004 sei aufzuheben und es sei ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Im Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess und um Zustellung der Gerichtsakten an ihre Adresse.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
2.
 
Da es beim Streit um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht um Versicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich verfahrensrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht Art. 61 lit. f ATSG vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist der praktisch gleich lautende Art. 7 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich inhaltlich nichts geändert, sodass die bisherige Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung weiterhin anwendbar ist (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17).
 
3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
3.3 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht hat das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne aus dem Nachlass ihrer am 12. Oktober 2003 verstorbenen Mutter mit einem Vermögensanfall von über Fr. 260'000.- rechnen. Damit sei eine finanzielle Bedürftigkeit nicht ausgewiesen.
 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht, falls das kantonale Gericht aufgrund des Steuerinventars Kenntnis vom Vermögensanfall erhalten haben sollte, sei darauf hinzuweisen, dass dieses falsche Zahlen enthalte. Dies habe die Beschwerdeführerin denn auch dem Gemeindesteueramt am 27. März 2004 mitgeteilt. Zudem könne sie bis zum Abschluss der Nachlassregelung nicht über die entsprechenden Beträge verfügen. Da sie das Elternhaus selber bewohne, werde sie zudem kein Bargeld erhalten.
 
4.3 Gemäss Steuerinventar des Gemeindesteueramtes W.________ vom 23. Dezember 2003 bestehen die Aktiven der Hinterlassenschaft der S.________ von insgesamt Fr. 537'008.- aus einem Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von Fr. 324'000.- und verschiedenen Bankguthaben. Ausser einer Grundpfandschuld von Fr. 10'000.- und ausstehenden Arztrechnungen von Fr. 5000.- werden keine Passiven aufgeführt. Gesetzliche Erben sind die beiden Töchter der Verstorbenen. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 27. März 2004 erklärt, sie sei mit dem Steuerinventar nicht einverstanden. Ihre Einwände beschränkten sich indessen auf einen pauschalen Hinweis auf angeblich zu hohe Beträge. Auch im vorliegenden Verfahren vermag sie nicht darzutun, inwiefern die im Inventar enthaltenen Angaben nicht korrekt sein sollten. Obwohl ihr Vermögen zur Hauptsache aus dem Anteil am geerbten Elternhaus und den Bankguthaben ihrer verstorbenen Mutter besteht, kann angesichts der angefallenen Erbschaft nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Die Liegenschaft ist hypothekarisch kaum belastet, wobei die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, eine Erhöhung der Hypothekarschuld sei nicht möglich. Es hat daher bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sein Bewenden.
 
5.
 
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht gewährt werden, da diese im letztinstanzlichen Verfahren patentierten Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten bleibt, zu denen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht gehört (Urteile G. vom 3. Juni 2004, K 161/03 und K. vom 17. Januar 2002, I 47/01, je mit Hinweisen). Im Übrigen fehlt es auch hier an der Bedürftigkeit (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin begründet das Gesuch um Zustellung der Gerichtsakten damit, dass ein Prozess ohne Akten nicht durchführbar sei. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege war das Steuerinventar vom 23. Dezember 2003. Dass ihr dieses nicht bekannt sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern legt vielmehr ein Schreiben an das Gemeindesteueramt W.________ vom 27. März 2004 auf, mit welchem sie diesem mitteilt, dieses sei fehlerhaft. Bei diesen Gegebenheiten kann von einer Zustellung der gesamten Akten abgesehen werden. Bezüglich der Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren hat das kantonale Gericht in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 17. September 2004 ausdrücklich festgehalten, dass die Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden können. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, nachdem im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Zeugenbefragung des Vertreters B.________ beantragt wird, ist nicht ersichtlich.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 1. Dezember 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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