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Informationen zum Dokument  BGer 7B.226/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.226/2004 vom 01.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.226/2004 /rov
 
Urteil vom 1. Dezember 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 4. November 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
In der von der Y.________ AG gegen Z.________ angestrengten Betreibung für eine Forderung von Fr. 17'960.-- nebst Zins und Kosten wurde der Schuldnerin der Zahlungsbefehl am 5. Mai 2004 durch das Betreibungsamt Biel zugestellt. Am 24. August 2004 verfügte das Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt, es werde monatlich der Betrag gepfändet, der ein Einkommen von Fr. 2'450.-- übersteige.
 
Gegen den Pfändungsvollzug hat Z.________ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht. Das Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 4. November 2004 abgewiesen.
 
Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
2.
 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, die Betreibung sei nicht an sie gestellt worden. Was sie damit meine, sei nicht ersichtlich. Das Betreibungsamt Jura-Seeland in Biel habe ihr den Zahlungsbefehl zugestellt, und sie habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Die Beschwerdeführerin wende ein, ihr geschiedener Mann habe die Mietzinsschulden verursacht, und im Scheidungsurteil sei festgehalten, dass er diese Schulden übernehme. Die Aufsichtsbehörde könne indessen nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin den Betrag schulde, der in Betreibung gesetzt worden sei. Dies hätte - nach Rechtsvorschlag - im Rechtsöffnungsverfahren geschehen müssen.
 
Die Vorinstanz fährt fort, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei ab Ende September 2004 arbeitslos. Da das Betreibungsamt nicht einen bestimmten, sondern den das Existenzminimum übersteigenden Betrag gepfändet habe, brauche die Lohnpfändung deswegen jedoch nicht revidiert zu werden.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben soll. Stattdessen erhebt sie die gleichen tatsächlichen Einwendungen wie vor der Aufsichtsbehörde. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die Beschwerdeführerin trägt zudem neu vor, der Zahlungsbefehl sei am 5. Mai 2004 an irgendeine Schuldnerin ausgehändigt worden, denn sie sei (gemäss Bestätigung der Einwohnerkontrolle) seit dem 1. September 2003 in Derendingen angemeldet. Auch dieses Vorbringen kann nicht gehört werden, denn vor Bundesgericht können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 79 OG). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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