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Informationen zum Dokument  BGer 1P.647/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.647/2004 vom 29.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.647/2004 /ggs
 
Urteil vom 29. November 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Wängi, 9545 Wängi,
 
handelnd durch den Gemeinderat Wängi, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi,
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Finanzbefugnisse des Gemeinderates Wängi TG,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi bewilligte am 24. Februar 2003 u.a. einen Investitionskredit von Fr. 200'000.-- für einen Anbau zum bestehenden Werkgebäude. Die Räumlichkeiten sollen der Kantonspolizei Thurgau für die Einrichtung eines neuen Polizeipostens vermietet werden. Die Kantonspolizei wünschte gegenüber dem Projekt, das der Gemeindeversammlung unterbreitetet worden war, Änderungen, die Mehrkosten von Fr. 91'300.-- nach sich zogen. Der Gemeinderat bewilligte am 24. Juni 2003 einen entsprechenden zusätzlichen Kredit.
 
X.________ gelangte mit Stimmrechtsrekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Er beantragte, der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2003 und allenfalls auch der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Februar 2003 seien aufzuheben. Das Departement wies am 8. September 2003 den Stimmrechtsrekurs ab und ermächtigte die Gemeinde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Kredit von total Fr. 291'300.-- bereits mit Eröffnung des Rekursentscheids für die Finanzierung des bewilligten Projekts "Kantonspolizeiposten Wängi" zu verwenden. Dagegen erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde am 26. November 2003 abwies. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess am 17. August 2004 die Stimmrechtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2003 auf (Verfahren 1P.59/2004). Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Gemeinderat den Nachkredit für die Mehrkosten der Gemeindeversammlung hätte unterbreiten müssen.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau entschied am 20. Oktober 2004 in Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. August 2004 wie folgt:
 
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2003 und der Rekursentscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft vom 8. September 2003 aufgehoben werden. Die Gemeinde wird angewiesen, den Stimmberechtigten einen Nachtragskredit für die den Investitionskredit von Fr. 200'000.-- übersteigenden Kosten für den Kantonspolizeiposten zu unterbreiten..."
 
C.
 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau reicht X.________ am 8. November 2004 eine Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, sich auf die Aufhebung der Vorentscheide zu beschränken. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, die im Dispositiv des angefochtenen Entscheids enthaltene Anweisung schränke den Handlungsspielraum des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung ein.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 129 I 173 E. 1).
 
2.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, schliesst er doch, indem er die vorinstanzlichen Entscheide aufhebt und die Streitsache mit Anweisungen an die Gemeindeversammlung zurückweist, das kantonale Verfahren nicht ab. Gegen Zwischenentscheide der vorliegenden Art ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b und 207 E. 2 mit Hinweisen).
 
2.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen sollte. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den noch ausstehenden Gemeindeversammlungsbeschluss wiederum die kantonalen Rechtsmittel zu Verfügung und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges kann er das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufen. Damit fehlt es vorliegend am Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Praxisgemäss wird aber bei Stimmrechtsbeschwerden von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wängi, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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