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Informationen zum Dokument  BGer 6P.111/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.111/2004 vom 23.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.111/2004
 
6S.295/2004 /pai
 
Urteil vom 23. November 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Heimgartner.
 
Parteien
 
K.________,
 
D.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
6P.111/2004
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Einstellung; Willkür)
 
6S.295/2004
 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
 
staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Jahrgang 1969) war seit dem Jahr 2000 als gelernter Bodenleger bei der B.________ AG angestellt. Am 19. November 2001, ab 10.00 Uhr, verlegte er in einem Haus in Strengelbach/AG einen Teppich auf der Kellertreppe, wobei er den Profil-Klebstoff "UZIN-GN 222" und den Universalverdünner U verwendete. Um 18.00 Uhr wurde er vom heimkehrenden Hauseigentümer leblos auf den untersten Treppenstufen vorgefunden. Die herbeigerufenen Sanitäter mussten ihre Wiederbelebungsversuche im Keller, der voll Lösungsdämpfe war, wegen Brechreiz und Übelkeit abbrechen. Die Leiche konnte erst durch Feuerwehrleute geborgen werden, die mit Schutzmasken ausgerüstet waren. Als Todesursache stellte der Gerichtsmediziner eine Toluol-Vergiftung durch Einatmen von Lösungsmitteldämpfen fest, welche sich in Bodennähe konzentriert hatten.
 
B.
 
Mit Entscheid vom 24. Juni 2004 bestätigte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese die Untersuchung ohne Eröffnung eines Strafverfahrens einstellte. Das Obergericht hielt im Wesentlichen fest, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Verstorbene die ihm als Fachmann bekannte Notwendigkeit, die Arbeitsräumlichkeiten ständig zu durchlüften, vernachlässigt habe. Einerseits sei der Verstorbene mit dem Gebrauch der Produkte vertraut gewesen oder hätte sich damit vertraut machen und - sofern erforderlich - von seiner Arbeitgeberin die Abgabe eines umluftunabhängigen Atemschutzgerätes verlangen müssen. Andererseits hätten die Verantwortlichen der Arbeitgeberin darauf vertrauen dürfen, dass er die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen kennen und auch treffen sowie allfällig benötigte Sicherheitsausrüstungen anfordern würde.
 
C.
 
Gegen diesen Entscheid führen die Witwe K.________ und D.________, die Mutter des Verstorbenen, staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten im Sinne von Art. 8 OHG sind gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, dem Opfer gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Gemeint sind damit sowohl eigene als auch vom verstorbenen Opfer ererbte Zivilansprüche (BGE 126 IV 42 E. 3b).
 
Die Beschwerdeführerinnen sind die Ehefrau und die Mutter des getöteten Opfers. Die Feststellung, dass die Arbeitgeberin kein strafrechtlich relevantes Verschulden trifft, ist offensichtlich geeignet, sich auf die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche auszuwirken, die ihnen bei einem Verschulden der Arbeitgeberin zustünden. Zivilansprüche können im aargauischen Strafverfahren noch in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (vgl. § 165 Abs. 1 StPO/AG), sodass den Beschwerdeführerinnen kein Nachteil daraus erwächst, dass sie es in der Vorverhandlung noch nicht getan haben (vgl. BGE 127 IV 185 E. 1). Zudem haben sich die Beschwerdeführerinnen mittels Anträgen zur Untersuchung am Verfahren beteiligt. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG sind somit erfüllt, und auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
 
3.
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass der Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
 
4.
 
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, wonach der Verstorbene mit der für die verwendeten Produkte notwendigen Schutzausrüstung (Schutzmaske mit Aktivkohlefilter, Schutzhandschuhe und Schutzbrille) ausgerüstet gewesen und der Unfall alleine auf die Vernachlässigung der Durchlüftung zurückzuführen sei. Die vorhandenen Utensilien seien für die verwendeten Produkte nicht adäquat gewesen. Gemäss dem Sicherheitsdatenblatt zum Universalverdünner U hätte bei intensiver bzw. längerer Exposition ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwendet werden müssen. Ferner ergebe sich aus dem rechtsmedizinischen Bericht, dass sich die schwereren Lösungsmittelgase in Bodennähe konzentriert und zum Erstickungstod geführt haben dürften. Es sei nicht erstellt, dass eine Durchlüftung die Konzentration des Gases in Bodennähe verhindert hätte.
 
4.1 Dass sich Lösungsmittelgase wegen ihres spezifischen Gewichts in Bodennähe konzentrieren, bedeutet nicht, dass ein Lüften sie nicht aus dem Raum befördern oder zumindest ihre Konzentration entscheidend verringern kann. Die baulichen Gegebenheiten und die Zirkulation der Luftströme dürften allerdings auch wesentlich sein. Die entsprechende Annahme des Obergerichts erscheint somit nicht von vornherein unhaltbar.
 
4.2 Das Obergericht hat die Gebrauchsvorschriften der verwendeten Produkte - welche in den bei den Akten liegenden Sicherheitsdatenblätter umschrieben sind - nicht berücksichtigt. In diesen wird für den Kontaktklebstoff UZIN-GN 222 nur eine wirksame Entlüftung bei und nach der Verarbeitung gefordert. Demgegenüber wird beim Gebrauch des Universalverdünners U kein Durchlüften angeordnet. Als einzige Massnahme wird die Verwendung eines Atemfiltergerätes bei kurzzeitiger oder geringer Belastung und eines umluftunabhängigen Atemschutzgerätes bei intensiver bzw. längerer Exposition vorgeschrieben. Soweit ersichtlich trug der Verstorbene kein Atemschutzgerät und ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät war überhaupt nicht vorhanden. Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, den Tod allein auf mangelndes Durchlüften zurückzuführen, ohne abzuklären, inwieweit das fehlende Tragen des vom Hersteller vorgeschriebenen Atemschutzgerätes relevant sein könnte.
 
4.3 Diese Frage könnte für den Entscheid über eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin des Verstorbenen bzw. derer Organe erheblich sein. Grundsätzlich ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit den Geräten auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt (Art. 327 Abs. 1 OR; Art. 5 VUV, SR 832.30). Sodann hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 328 Abs. 2 OR). Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer verlangt, dass er die Sicherheitsvorschriften einhält und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; BGE 102 II 18 E. 1). Ob die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall diesen Pflichten nachgekommen ist, hat das Obergericht nicht geprüft. Ihre Auffassung, allfällige Versäumnisse in dieser Hinsicht seien allein dem Verstorbenen anzulasten, ist unter diesen Umständen zumindest verfrüht. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. BGE 116 Ib 169 E. 4).
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
6.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird infolge der Aufhebung des angefochtenen Entscheids gegenstandslos. Für dieses Verfahren werden praxisgemäss weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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