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Informationen zum Dokument  BGer 2A.344/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.344/2004 vom 19.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.344/2004 /kil
 
Urteil vom 19. November 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
A.________,
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
 
13. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der algerische Staatsangehörige A.________, geboren 1958, reiste am 5. Juli 1981 als Sprachschüler in die Schweiz ein und heiratete am 3. Oktober 1981 eine Schweizerin. In der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. 1984 ging aus der Ehe ein Kind hervor.
 
A.________ wurde schon kurz nach seiner Einreise straffällig. Mit Strafbefehl vom 16. September 1981 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 21 Tagen Gefängnis bedingt. Am 6. November 1981 wurde er durch die Fremdenpolizei des Kantons Zürich erstmals verwarnt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Januar 1987 wurde A.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand abermals zu 21 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Mit Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom 1. September 1988 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gebüsst. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte ihn am 30. September 1988 wegen Diebstahls zu 2 Monaten Gefängnis bedingt. Im März 1987 und im Februar 1989 wurde A.________ von der Fremdenpolizei erneut verwarnt.
 
Nach der Scheidung der Ehe am 8. August 1990 erhielt A.________ keine Aufenthaltsbewilligung mehr, und er wurde in sein Heimatland zurückgeführt. Am 20. November 1991 auferlegte ihm das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: IMES) eine bis 19. November 1996 gültige Einreisesperre, welche ihm am 20. Oktober 1992 eröffnet wurde.
 
B.
 
Am 31. Juli 1992 wurde A.________ in Zürich unter einem falschen Namen verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 7. Mai 1992 wegen Raubes, Diebstahls sowie mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwölf Monaten Gefängnis bedingt und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Am 31. Oktober 1992 wurde A.________ nach Algerien ausgeschafft. Am 19. November 1992 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich zu zwölf Monaten Gefängnis.
 
C.
 
Nach eigener Darstellung reiste A.________ am 23. Januar 1993 illegal, d.h. ohne Pass und Visum, sowie unter Missachtung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre erneut in die Schweiz ein. Am 30. November 1993 wurde er - vor allem wegen Raubes - zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, unter Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme. A.________ befand sich während 3 ¼ Jahren bis Februar 1997 im Massnahmevollzug in verschiedenen Therapieeinrichtungen. In diesem Zeitraum kam es zu mehreren Rückfällen in Drogenkonsum und Delinquenz.
 
Am 15. September 1997 wurde A.________ erneut verhaftet. Tags darauf bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit 14 Tagen Gefängnis bedingt.
 
Am 17. September 1997 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich gestützt auf die am 28. Dezember 1994 vom Bundesamt für Ausländerfragen auf unbestimmte Zeit erlassene Einreisesperre die sofortige Wegweisung von A.________ und ordnete Ausschaffungshaft an. Zu Handen der algerischen Botschaft in der Schweiz fälschte A.________ ein Arztzeugnis, das seine Ausschaffung ins Heimatland verhindern sollte. Am 13. Oktober 1997 ersuchte er um Asyl. Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine gegen den abweisenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde nicht ein. Schliesslich musste A.________ aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, da es den Behörden nicht gelungen war, die nötigen Reisepapiere zu beschaffen. Er war in diesem Zeitpunkt nach wie vor drogensüchtig und konsumierte trotz Teilnahme am Methadonprogramm Kokain und Heroin.
 
D.
 
Nach Eröffnung neuer Strafverfahren wegen Delikten im Bereich der Beschaffungskriminalität (Untersuchungshaft vom 24.10.1998 bis 26.01.1999) wurde A.________ am 21. Januar 1999 der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme bewilligt. Nach erneuten Rückfällen in den Drogenkonsum wurde der Vollzug der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme eingestellt. Von Oktober 1999 bis zur Festnahme im Mai 2000 wegen Verdachts auf Diebstahl und Betäubungsmittelkonsum hielt sich A.________ in einer Therapiegemeinschaft auf und war in einem Arbeitsprogramm beschäftigt.
 
E.
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2000 wurde A.________ wegen Diebstahls, Betrugsversuchs, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 14 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Vom 18. Mai 2000 bis 4. August 2000 befand sich A.________ in der Dualstation der Psychiatrischen Universitätsklinik C.________ und vom 15. August 2000 bis 19. Januar 2001 in der Therapieeinrichtung D.________ in E.________. Am 12. Februar 2001 wurde die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug verfügt. Nach Ablauf der einjährigen Probezeit beschloss das Bezirksgericht Zürich, auf den nachträglichen Vollzug der Strafen zu verzichten.
 
F.
 
Am 15. September 2001 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin B.________ (geboren ... 1965). Am 30. September 2001 stellte die Ehefrau im Kanton Luzern ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 11. November 2002 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch ab und wies A.________ an, den Kanton Luzern bis zum 15. Januar 2003 zu verlassen. Dagegen erhoben die Eheleute A. und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
 
Mit Strafverfügung vom 1. Mai 2003 wurde A.________ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden, Vereitelung der Blutprobe und falscher Anschuldigung mit 3 Monaten Gefängnis bedingt und einer Geldbusse von Fr. 2'500.-- bestraft. Aufgrund von Diebstählen eines Portemonnaies mit Fr. 120.-- aus einer Handtasche am 12. September 2003 und eines Service-Portemonnaies mit Fr. 892.50 in einem Restaurant am 6. Dezember 2003 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Hinwil mit Strafbefehl vom 27. Februar 2004 mit 14 Tagen Gefängnis unbedingt.
 
Mit Urteil vom 13. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
 
G.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juni 2004 beantragen A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Mai 2004 aufzuheben und das Amt für Migration des Kantons Luzern anzuweisen dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Ferner stellen sie den Antrag, ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, eine entsprechende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren festzusetzen.
 
Das Amt für Migration des Kantons Luzern, Abteilung Aufenthalt, hält an seiner Verfügung vom 11. November 2002 sowie an seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht fest und verzichtet auf Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der Beschwerdeführer 1 als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen deren Verweigerung ist daher zulässig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1. S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen). Da die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, können sich die Beschwerdeführer zusätzlich auch auf Art. 8 EMRK berufen.
 
1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neue Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221).
 
2.
 
Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG entfällt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden. Der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt. Auch wenn die Straffälligkeit des Beschwerdeführers grösstenteils in engem Zusammenhang mit seiner Drogensucht steht, wiegt sein Verschulden keineswegs leicht, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Einerseits hat er während eines Zeitraumes von über 10 Jahren (1981 bis 2001) zum Teil schwerwiegende Delikte (z.B. Raub) begangen und andererseits liess er sich auch durch die mehrfachen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 58 Monaten und die fremdenpolizeilichen Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten abhalten.
 
Selbst nachdem der Beschwerdeführer die Drogensucht überwunden zu haben schien und die Gefahr der Beschaffungskriminalität weggefallen war, hat sein strafbares Verhalten kein Ende gefunden. Während des beim Verwaltungsgericht hängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug lenkte und zweimal Portemonnaie-Diebstähle beging.
 
Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
 
4.
 
4.1 Bezüglich der privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er infolge der Heirat mit seiner ersten schweizerischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Mit der Trennung und der Scheidung von seiner ersten Ehefrau habe er jeglichen Halt verloren, sei drogensüchtig geworden und habe sich die notwendigen finanziellen Mittel auf deliktische Art beschafft. Noch vor Antritt der letzten stationären Massnahme habe er seine heutige Ehefrau kennen gelernt. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschwerdeführer in einem Zeitpunkt kennen gelernt und geheiratet hätten, als sich der Beschwerdeführer 1 seit Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten habe und zudem gegen ihn eine zeitlich unbeschränkte Einreisesperre bestanden habe. Allerdings sei es der Ehegattin kaum zumutbar, ihrem Ehemann in dessen Heimatland zu folgen. Der Beschwerdeführerin 2 habe indessen bewusst sein müssen, dass ihrem Ehemann nicht ohne weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Zwar würde nach Ansicht der Vorinstanz die Rückkehr nach Algerien auch für den Beschwerdeführer 1 eine beträchtliche Umstellung bedeuten und eine Wiederanpassung an die dortigen Lebensumstände erfordern. Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch seine ganze Kindheit und Jugend in Algerien verbracht und verfüge dort auch noch über Familienangehörige, mit denen er Kontakt pflege. Angesichts der erneuten Straffälligkeit nach Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erachtete das Verwaltungsgericht die positiven Resozialisierungsaussichten in der Schweiz trotz Überwindung der Drogensucht als ganz erheblich relativiert, zumal die Diebstähle der Portemonnaies einem alten Verhaltensmuster entsprächen. Zudem habe selbst die Begleitung durch die Ehefrau diese erneuten Straftaten nicht verhindern können. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über gültige Ausweisschriften seines Heimatlandes verfüge. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG sei somit erloschen und die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als verhältnismässige Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
 
4.2
 
4.2.1 Die Beschwerdeführer erachten die Auffassung der Vorinstanz, wonach die erneute Straffälligkeit die positiven Resozialisierungsaussichten trotz Überwindung der Drogensucht ganz erheblich relativiere, als nicht nachvollziehbar. Das Fahren ohne Führerausweis erscheine durch die ungerechtfertigte behördliche Weigerung, den beantragten Führerausweis auszustellen, als "fast provoziert", und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 angesichts seiner äusserst prekären finanziellen Verhältnisse der Versuchung, sich an fremdem Eigentum zu bereichern, nicht habe widerstehen können, sei zwar nicht entschuldbar, aber ein Stück weit doch verständlich. Daraus könne nicht auf eine generelle Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers 1 geschlossen werden. Zudem sei eine Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Regel erst gerechtfertigt, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliege, d.h. der Ausländer immer schwerere Straftaten begehe, was hier nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe der erneuten Straffälligkeit eine zu grosse Bedeutung beigemessen, zumal die Delikte keine besondere Gefährlichkeit offenbarten und angenommen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer 1 auch durch eine blosse Androhung der Ausweisung zu rechtskonformem Verhalten veranlasst werde.
 
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Wohl ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers 1 seit 1989 vorwiegend um Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit seiner Drogensucht handelte, welche nach vielen erfolglosen Therapieversuchen heute als überwunden erscheint. Umso schwerer fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug im Februar 2001 - und zwar während des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung - wiederum mehrmals in nicht leicht zunehmender Weise straffällig geworden ist, indem er trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug lenkte und zweimal Portemonnaie-Diebstähle beging, wofür er mit drei Monaten Gefängnis bedingt und 14 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft wurde. Das Verwaltungsgericht durfte daraus zulässigerweise schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 auch ohne den Druck der Beschaffungskriminalität nach wie vor ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt und an seiner Fernhaltung ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht, selbst wenn die Schwere der Straftaten gegenüber dem früheren Verhalten keine steigende Tendenz aufweist. Zudem kann erfahrungsgemäss auch ein Rückfall in die Drogensucht keineswegs ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer 1 sogar während des Rechtsmittelsverfahrens erneut delinquierte, ist anzunehmen, dass eine blosse Androhung nicht die gewünschte Wirkung hätte.
 
4.2.2 Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Algerien anbelangt, so kann die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer 1 dort noch über Familienangehörige verfüge, jedenfalls aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren gegebenen Akten- und Beweislage nicht als offensichtlich falsch angesehen werden, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht konnte sich für seine Feststellung auf die Aussagen der Ehefrau stützen. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen sind neu und aufgrund des Novenverbotes unbeachtlich (vgl. E. 1.2). Im Übrigen sind sie in keiner Weise belegt. Ob die neue Sachdarstellung des Beschwerdeführers 1 am Ergebnis der Interessenabwägung überhaupt etwas zu ändern vermöchte, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
 
Das Verwaltungsgericht durfte sodann zulässigerweise davon ausgehen, dass die Ehefrau bei Eingehung der Ehe mit der Möglichkeit rechnen musste, die eheliche Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Der Beschwerdeführer 1 hatte zwar im Zeitpunkt der Eheschliessung eine erfolgreich erscheinende Drogenentzugstherapie abgeschlossen, war aber zugleich massiv vorbestraft und zudem mit einer Einreisesperre belegt. Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn aus der früheren Ehe nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Sohn ist heute volljährig und gehört nicht zum engeren Familienkreis des Beschwerdeführers 1, was die Bedeutung dieser Beziehung, auch wenn sie tatsächlich gelebt wird, einschränkt.
 
4.2.3 Werden die vom Beschwerdeführer 1 in der Schweiz begangenen zahlreichen, zum Teil schweren Straftaten und das von ihm weiterhin ausgehende Sicherheitsrisiko gewichtet und zusätzlich in Betracht gezogen, dass er seit 1990 über kein Anwesenheitsrecht mehr verfügt und sein seitheriger Aufenthalt illegal ist - nachdem er trotz Ausschaffung und Einreisesperre zweimal wieder in die Schweiz eingereist ist und einen weiteren Ausschaffungsversuch durch Fälschung eines Arztzeugnisses vereitelt hat - bzw. auf angeordneten strafrechtlichen Massnahmen beruht, so erscheint die angefochtene Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. Dies trifft selbst dann zu, wenn der Ehefrau ein allfälliger Aufenthalt im Heimatland des Beschwerdeführers 1 kaum zugemutet werden kann. Die lange Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz steht der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, nachdem der Beschwerdeführer 1 seit 1990 kein Anwesenheitsrecht besitzt, zudem erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen war und sich hier in keiner Weise zu integrieren vermochte.
 
4.2.4 Aus dem Urteil 2A.458/2000 vom 16. März 2001, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ging es dort ebenfalls um einen seit langem in der Schweiz anwesenden Ausländer, der im wesentlichen wegen Drogendelikten zu Gefängnisstrafen von insgesamt über 8 Jahren verurteilt worden war und bei dem eine Rückfallsgefahr ebenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 hielt sich dieser Ausländer, der im Übrigen mit neun Jahren in die Schweiz gekommen war, hier rechtmässig auf und war nicht bereits mit einer Einreisesperre belegt. Die verfügte Ausweisung wurde als unverhältnismässig angesehen, weil sie zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als der Betroffene erstmals mit Erfolg ein Therapieprogramm absolviert, eine Arbeitsstelle angenommen und hernach keine Delikte mehr begangen hatte. Die an sich zulässige Massnahme der Ausweisung, von der lange Zeit trotz gegebener Voraussetzungen kein Gebrauch gemacht worden war, durfte vernünftigerweise nicht ausgerechnet in jenem Zeitpunkt verfügt werden, in dem sich erstmals eine dauerhafte Besserung abzeichnete. Im Falle des Beschwerdeführers 1 liegen die Dinge wesentlich anders, indem er trotz anscheinend erfolgreich abgeschlossener Drogenentzugstherapie und trotz der angeblich stabilisierenden Wirkung der eingegangenen Ehe noch während des hängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens neue, nicht mit dem Drogenkonsum zusammenhängende Delikte beging, welche ihn als unbelehrbar erscheinen lassen. Hierin sowie in der Illegalität seiner bisherigen Anwesenheit liegt ein wesentlicher Unterschied, der die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung trotz der mit der Beschwerdeführerin 2 eingegangenen Ehe rechtfertigt.
 
4.2.5 Das Verwaltungsgericht durfte ferner zulässigerweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 über gültige Ausweisschriften verfügt, nachdem er solche für die 2002 erfolgte Heirat vorgelegt hatte. Gültige Reisepapiere sind im Übrigen bloss Voraussetzung für den Vollzug der angeordneten Wegweisung; die Rechtmässigkeit des abschlägigen Bewilligungsentscheides hängt davon nicht ab.
 
4.3
 
Was die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz vorbringen, sind neue tatsächliche Behauptungen, die gemäss Art. 105 OG nicht gehört werden können (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht durfte gestützt auf seine Feststellungen zulässigerweise annehmen, die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse in der Lage, für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzukommen, und dementsprechend die unentgeltliche Rechtspflege verweigern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
5.
 
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
 
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben indessen für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Für dieses Gesuch ist auf die finanziellen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich aus den neuen diesbezüglichen Vorbringen ergeben. Ob den Beschwerdeführern danach zuzumuten wäre, die Gerichtskosten zu tragen, kann indessen offen bleiben, da es jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht des eingereichten Rechtsmittels fehlt (Art. 152 Abs. 1 OG). Angesichts der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden sorgfältigen und umfassenden Abklärung der Sach- und Rechtslage konnten die Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der angespannten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG). Im Übrigen besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall eine Parteienentschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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